Die Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme ist von der Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit gedeckt.
Die Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme ist von der Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit gedeckt.
BGH URTEIL VI ZR 505/14 vom 12. April 2016
BGB § 823
Zu der zutreffenden Sinndeutung einer Äußerung und zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über eine Organentnahme).
BGH, Urteil vom 12. April 2016 – VI ZR 505/14 – OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2014 auf-gehoben und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Ok-tober 2013 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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