Die wettbewerbliche Eigenart der (Katjes) „TAPPSY“-Süßwaren ist durch die (Haribo) „PANDAS“-Beutel trotz gewisser Anlehnung nicht verletzt
Der nur eine leicht erhöhte wettbewerbliche Eigenart aufweisende Beutel der „TAPPSY“-Süßwaren ist durch die angegriffenen Produktverpackungen der Antragsgegnerin nicht in wettbewerbswidriger Weise nachgeahmt worden. Die farbliche und bildliche Grundkonzeption der „PANDAS“-Beutel lehnt sich zwar an diejenige der „TAPPSY“-Verpackungen an. Auf Grund der abweichenden Umsetzung der gestalterischen Ideen hat das beanstandete Beuteldesign die Grenze zur unlauteren Nachahmung aber nicht überschritten. Eine vermeidbare betriebliche Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 9 a) UWG scheidet schon wegen der auf den ersten Blick sichtbaren Herstellerkennzeichnungen „Katjes“ einerseits und „HARIBO“ andererseits auf den jeweiligen Packungen aus. Eine deutlich angebrachte unterschiedliche Herstellerangabe spricht gegen eine Herkunftstäuschung auch im weiteren Sinne (vgl. BGH GRUR 2001, 251, 254 – Messerkennzeichnung; GRUR 2001, 443, 445 f. – Vienetta; GRUR 2009, 1069 Rn. 14, 16 – Knoblauchwürste). Die Antragstellerin geht selbst davon aus, dass die Anbringung der dem Verkehr als konkurrierende Süßwarenhersteller bekannten Firmenschlagworte der Parteien auf den jeweiligen Beuteln einer Verwechslungsgefahr entgegensteht. Eine unlautere Nachahmung unter dem von der Antragstellerin angeführten Aspekt der unangemessenen Rufausnutzung im Sinne des § 4 Nr. 9 b) UWG kann aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht bejaht werden.