Immer wieder neu: Die schlichte Einwilligung des Homepage-Betreibers zugunsten Google durch Dritte?
Es fehlt an sich noch die schlichte Einwilligung des Homepage-Betreibers durch Dritte, wenn der Homepageinhaber selbst nie in die Verwendung – durch was auch immer – einwilligte. Hier erst einmal (nochmal) die schlichte Einwilligung quasi durch den Dritten:
a) Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheber-rechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bilder-suchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zu-stimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkeh-rungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchma-schinen zu treffen.
b) Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von