Wortfolgen und Slogans sind in der Regel schutzunfähig.
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (sowie im übrigen des BPatG und des DPMA) sind Wortmarken, die aus mehreren Worten bestehen gleichsam in der Regel nicht schutzfähig. Es bestehen absolute Schutzhindernisse. Dies gilt entsprechend für slogans.