Werbung eines geprüften Bautechnikers mit den Bezeichnungen „Büro für Architektur“ oder „Architekturbüro“ ist irreführend und wettbewerbswidrig
Werbung eines geprüften Bautechnikers für ein Planungsbüro mit den Bezeichnungen „Architekt“, „Büro für Architektur“ oder „Architekturbüro“ verstößt gegen Art. 1 Abs. 1, 4 BayBauKaG. Zudemist die Werbung irreführend.
LG Bayreuth Urteil vom 27.10.2020 32 O 710/19
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I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Architekt“, „Büro für Architektur“ oder „Architekturbüro“ zu verwenden, ohne entsprechend in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen zu sein.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2019 zu zahlen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € vorläufig vollstreckbar. More →