Klage eines Fernsehproduzenten gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen zulässig
Ein Produzent und Zulieferer von Fernsehprogrammbeiträgen ist zur Klage gegen eine medienrechtliche Verfügung befugt, durch welche die zuständige Landesmedienanstalt von einem Rundfunkveranstalter wegen des Inhalts der von dem klagenden Produzenten gelieferten Sendeformate eine Änderung des Programms verlangt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die in London ansässige Klägerin ist die Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga „Ultimate Fighting Championship“ (UFC). Sie ist außerhalb der USA zuständig für die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von UFC-Wettkämpfen, den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate. Die Beigeladene ist ein Medienunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landesmedienanstalt) ein Fernsehspartenangebot bundesweit verbreitet. Die von der Klägerin produzierten UFC-Formate wurden seit 2009 aufgrund eines entsprechenden Lizenzvertrages im Programm des beigeladenen Rundfunkveranstalters ausgestrahlt. Die Beklagte forderte den Programmveranstalter durch den angefochtenen Bescheid auf, die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen: Die zu ersetzenden Formate wiesen ein hohes Gewaltpotenzial auf, das explizit und detailliert in Szene gesetzt werde. Eine verrohende oder zu Gewalttätigkeiten anreizende Wirkung auf den Zuschauer, insbesondere auf gefährdungsgeneigte männliche Jugendliche, sei nicht auszuschließen. Aufgrund der Massivität des Gewalteinsatzes und der Tabubrüche widersprächen die Formate dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks. Der beigeladene Programmveranstalter hat den Bescheid nicht angefochten. Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht München durch ein Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Berufung gegen das Zwischenurteil hat der Verwaltungsgerichtshof München zurückgewiesen. More →