BGH: Kein Unterlassungsanspruch gegen Inkassoschreiben (DSL)

BGH URTEIL VI ZR 330/09 vom 8. Februar 2011 – Unterlassung von Inkassoschreiben

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Koblenz vom 21. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, auf Unterlassung der persönlichen Kontaktaufnahme in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 12. November 2005 einen Vertrag, in dem sich die Beklagte zur Bereitstellung eines DSL-Anschlusses verpflichtete. Der Kläger bezahlte einen Teil der ihm in Rechnung gestellten Entgelte nicht, weil Verbindungsstörungen vorgelegen hätten. Die Beklagte sandte an den Kläger wegen der behaupteten rückständigen Ansprüche Zahlungsaufforderungen. Mit Schriftsatz vom 15. August 2006 zeigte ein vom Kläger beauftragter Rechtsan-walt unter Vorlage einer anwaltlichen Vollmacht seine Vertretung gegenüber der Beklagten an. Dennoch versandten die Beklagte und ein von ihr beauftragtes Inkassounternehmen jeweils ein Mahnschreiben an den Kläger.
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