Werbung eines geprüften Bautechnikers mit den Bezeichnungen „Büro für Architektur“ oder „Architekturbüro“ ist irreführend und wettbewerbswidrig
Werbung eines geprüften Bautechnikers für ein Planungsbüro mit den Bezeichnungen „Architekt“, „Büro für Architektur“ oder „Architekturbüro“ verstößt gegen Art. 1 Abs. 1, 4 BayBauKaG. Zudemist die Werbung irreführend.
LG Bayreuth Urteil vom 27.10.2020 32 O 710/19
…
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Architekt“, „Büro für Architektur“ oder „Architekturbüro“ zu verwenden, ohne entsprechend in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen zu sein.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2019 zu zahlen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Unterlassung irreführender Werbung.
2
Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der satzungsgemäß unter anderem die Aufgaben der Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen sowie der Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs verfolgt.
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Der Beklagte ist Diplom-Verwaltungsfachwirt (FH) sowie staatlich geprüfter Bautechniker (Anlage B1) und als solcher eingeschränkt bauvorlageberechtigt. In die Architektenliste ist der Beklagte nicht eingetragen.
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Sein Büro in B. bewirbt der Beklagte unter anderem im Internet mit eigener Homepage unter …. Der Beklagte verwendet dort an verschiedenen Stellen die Begriffe „Architekturbüro“ und „Büro für Architektur“. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung fand sich auf der Webseite des Beklagten zudem an mehreren Stellen der Begriff „Architekt“ (Anlage K1). Unter der Rubrik „über uns“ ist ein Lichtbild des Beklagten eingestellt, welches mit seinem Namen und dem Wort „Projektleiter“ untertitelt ist. Der Begriff „Architekturbüro“ ist als Keyword im Quelltext der Homepage hinterlegt (Anlage K2). Dementsprechend wird bei Google-Suchanfragen bezogen auf Architekturbüros in B. auch die Homepage des Beklagten auf den vorderen Plätzen der Suchergebnisse gelistet (Anlage K3). Auch im örtlichen Telefonbuch firmierte der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung als „Architekturbüro …“ (Anlage K4).
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Mit Schreiben vom 12.03.2019 beanstandete die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnungen „Architektur“, „Architekturbüro“, „Büro für Architektur“ und „Architekt“, erteilte ihm eine Abmahnung und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 26.03.2019 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K5). Dieser Aufforderung kam der Beklagte in der Folge nicht nach. Am 25.03.2019 beantragte die Klägerin daher bei der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer O. in B. die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.04.2019 und vom 25.09.2019 teilte der Beklagte der IHK O. mit, dass er sich unter keinen Umständen außergerichtlich den Forderungen der Klägerin unterwerfen werde (Anlagen B4 und B5). Mit Beschluss vom 14.10.2019 wurde das Verfahren für gescheitert erklärt (Anlage K6).
6
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, die Bezeichnungen „Architekt“, „Architekturbüro“ oder „Büro für Architektur“ zu verwenden. Der Beklagte verstoße mit der Verwendung dieser Begriffe im geschäftlichen Verkehr gegen Art. 1 BayBauKaG. Die Firmierung des Beklagten erwecke zudem den Eindruck, dass der Beklagte eingetragener Architekt sei und als solcher Leistungen anbiete und erbringe. Die Firmierung des Beklagten sei daher geeignet, Durchschnittsverbraucher entsprechend zu täuschen, und damit irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Neben der Unterlassung dieses Verhaltens begehrt die Klägerin die Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 299,60 €.
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Die Klägerin beantragt,
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Architekt“, „Büro für Architektur“ oder „Architekturbüro“ zu verwenden, ohne entsprechend in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen zu sein.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
8
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Beklagte habe bereits mit Schreiben vom 12.04.2019, sowie wiederholend mit Schreiben vom 25.09.2019 an die IHK O. mitgeteilt, unter keinen Umständen eine außergerichtliche Regelung treffen zu wollen. Aufgrund der eindeutigen Verweigerungshaltung des Beklagten habe die Einleitung des Schiedsverfahrens die Verjährung nicht hemmen können.
10
Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, er sei aufgrund seiner Qualifikation zur Verwendung der streitgegenständlichen Begriffe befugt. Er verwende die Begrifflichkeiten nicht bezogen auf seine Person oder als Berufsbezeichnung, sondern im Zusammenhang mit allgemeinen Erläuterungen zur „modernen Architektur“ und zur Beschreibung seines tatsächlichen Tätigkeitsfeldes.
11
Die Klage vom 19.10.2019, eingegangen beim Landgericht Bayreuth am 22.10.2019, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 19.11.2019 zugestellt.
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Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2020 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
14
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Bayreuth sachlich (§§ 23, 71 Abs. 1 GVG) und örtlich (§ 14 UWG) zuständig.
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2. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten hinsichtlich der Verwendung der Begriffe „Architekt“, „Architekturbüro“ und „Büro für Architektur“ im geschäftlichen Verkehr aus §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG.
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2.1. Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
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2.2. Die Klägerin kann den Beklagten wegen der beanstandeten Werbung gemäß § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, da der Beklagte dem § 3 UWG zuwider handelt und Wiederholungsgefahr besteht.
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2.2.12 Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Begriffe im geschäftlichen Verkehr verstößt der Beklagte gegen Art. 1 BayBauKaG und verletzt hierdurch spürbar eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG (sog. Rechtsbruch).
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Nach §§ 3, 3a UWG liegt eine unlautere Wettbewerbshandlung unter anderem dann vor, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Vorschrift stellt Art. 1 Bayerisches Baukammergesetz (BayBauKaG) dar (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2010 – I ZR 68/09, NJW-RR 2011, 43; LG Duisburg, Urteil vom 16.11.2009 – 23 O 8/09, BeckRS 2010, 7255; jeweils zu § 2 BauKaG NW).
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Nach Art. 1 Abs. 1 BayBauKaG darf die Berufsbezeichnung „Architekt“ nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist. Nach Abs. 4 der Vorschrift dürfen Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 bis 3 oder ähnliche Bezeichnungen nur von Personen verwendet werden, die entsprechende Berufsbezeichnungen zu führen befugt sind.
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Der Beklagte hat – jedenfalls in der Vergangenheit – auf seiner Homepage an mehrere Stellen den Begriff „Architekt“ verwendet. Zwar findet sich unter dem Foto mit Namen des Beklagten der Begriff „Projektleiter“, in den Rubriken Leistungen und Referenzen wurde der Erbringer der dort beworbenen und näher erläuterten Leistungen jedoch als „Architekt“ bezeichnet. Bei den Begriffen „Architekturbüro“ und „Büro für Architektur“ handelt es sich jedenfalls um von Art. 1 Abs. 4 BayBauKaG umfasste, der Berufsbezeichnung „Architekt“ aus Abs. 1 ähnliche Bezeichnungen, die der Beklagte sowohl an mehreren Stellen auf seiner Homepage, als auch in deren Quelltext und zur Firmierung im Telefonbuch verwendet.
22
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der verfassungskonformen Auslegung der entsprechenden Vorschrift aus dem Baukammergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 2 BauKaG NW) in seiner Entscheidung vom 02.01.2008 beschäftigt. Es hat ausgeführt, das Recht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG erfordere es, zwischen einem von Art. 12 gedeckten bloßen werbenden Hinweis auf die Qualifikation eines Mitarbeiters und der unerlaubten Verwendung einer Berufsbezeichnung in der Firma einer Gesellschaft zu unterscheiden. Auch eine Gesellschaft, die nicht von einem Architekten geleitet werde, aber eingetragene Architekten beschäftige, dürfe damit werben, dass sie Architektenleistungen erbringe. § 2 Abs. 2 BauKaG NW genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen daher nur dann, wenn der Eintragungsvorbehalt für die Verwendung der Berufsbezeichnung „Architekt“ auf die Firmierung der Gesellschaft beschränkt bleibe. Ein generelles Verbot, im Wettbewerb handelnd die geschützten Bezeichnungen zu verwenden, gehe hingegen zu weit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.01.2008 – 1 BvR 1350/04, GRUR 2008, 806; LG Duisburg, a.a.O.).
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Im Unterschied zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall geht es vorliegend weder um die Firmierung einer Gesellschaft, noch beschäftigt der Beklagte in seinem Büro als Architekten eingetragene Mitarbeiter. Der Beklagte, der unstreitig kein eingetragener Architekt ist, ist Einzelunternehmer und verwendet die streitgegenständlichen Begriffe im Rahmen seiner Internetpräsenz nicht nur im Zusammenhang mit allgemeinen Erläuterungen zur Bewerbung seines Tätigkeitsfeldes, sondern er firmiert auch unter den Bezeichnungen „Architekturbüro“ und „Büro für Architektur“, indem er diese als Zusätze seinem Firmennamen „- -“ hinzufügt.
24
Hierdurch erweckt der Beklagte jedenfalls bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck, die von ihm beworbenen Leistungen würden von einem ausgebildeten, geprüften und in die Architektenliste eingetragenen Architekten erbracht werden, der über die besondere Qualifikation dieses Berufsstandes verfügt. Diese Irreführung wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte tatsächlich Architektenleistungen erbringen darf und auch in der Lage sein mag, diese Leistungen in gleicher Qualität wie ein in die Architektenliste eingetragener Architekt zu erbringen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2003 – 6 U 15/02, IBRRS 2004, 0091). Da die Einzelrichterin selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört, kann sie dies auch aus eigener Anschauung beurteilen. Der Erhebung des entsprechend angebotenen Sachverständigenbeweises bedurfte es daher nicht.
25
Auch der Vortrag des Beklagten zu Ursprung, Herkunft und Bedeutung des Wortes „Architektur“ ändert nichts daran, dass der Verkehr der Arbeit eines eingetragenen Architekten eine besondere Qualifikation beimisst. Der vom Beklagten angestellte Vergleich mit der Verwendung der Bezeichnung „Körperarchitektur“ geht fehl, da bereits durch die Wortverbindung mit dem Begriff „Körper“ für den angesprochenen Verkehrskreis ganz klar zum Ausdruck gebracht wird, dass es gerade nicht um Leistungen aus dem Bereich der Architektur im klassischen Sinne geht.
26
Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Hamm vom 13.05.2004, Az.: 4 U 140/03, BeckRS 2006, 299, vorbringt, dass jedenfalls durch die Verwendung des Wortes „für“ im streitgegenständlichen Begriff „Büro für Architektur“ deutlich gemacht werde, dass lediglich auf die Qualifikation des Beklagten und sein Tätigkeitsfeld hingewiesen, nicht aber eine Berufsbezeichnung geführt werde, ist dem mit der Ansicht der Klägerin entgegenzuhalten, dass zum einen die beiden Begriffe „Architekturbüro“ und „Büro für Architektur“ von den betroffenen Verkehrskreisen synonym verwendet werden. Zum anderen enthält die Internetpräsenz des Beklagten im Unterschied zu dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall gerade keine klarstellenden Zusätze oder Erläuterungen über die tatsächliche akademische Qualifikation des Beklagten.
27
2.2.2. Die beanstandete Werbung ist ferner irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, da, wie bereits oben unter Ziff. 2.2.1. ausführlich dargelegt, über den beruflichen Status des Beklagten insofern getäuscht wird, als die Vorstellung erweckt wird, er verfüge über eine entsprechende akademische Qualifikation und Eintragung in die Architektenliste.
28
2.2.3. Die Wiederholungsgefahr wird im Hinblick auf die unstreitige Verwendung sämtlicher streitgegenständlicher Begriffe durch den bisherigen Verstoß indiziert (vgl. MüKoUWG/Fritzsche, 2. Aufl. 2014, § 8 UWG, Rn. 36; m.w.N.).
29
2.3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Nach § 11 Abs. 1 und 2 UWG beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate ab Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen. Nach § 15 Abs. 9 UWG wird die Verjährung bereits durch die Anrufung der Einigungsstelle in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, durch das Gericht festzustellen und den Parteien mitzuteilen.
30
Das am 25.03.2019 von der Klägerin beantragte Einigungsstellenverfahren endete mit Beschluss der Einigungsstelle vom 14.10.2019. Unabhängig davon, ob der Beklagte gegenüber der Einigungsstelle von Anfang an eine außergerichtliche Regelung der Streitigkeit abgelehnt hat, wurde die Verjährung daher bereits am 25.03.2019 nach § 15 Abs. 9 UWG wirksam gehemmt. Die, die Verjährung erneut hemmende Klageerhebung erfolgte am 22.10.2019 und damit jedenfalls vor Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Einigungsstellenverfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).
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2.4. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Abmahnkosten ist begründet aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
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Der geltend gemachte Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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2.5. Der Inhalt der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze vom 09.10.2020 (Klägervertreter) und vom 13.10.2020 (Beklagtenvertreter) hat keinen Anlass gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
35
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.