Im einstweiligen Verfügungsverfahren nachgeschobene Verletzungsform kann eilbdürftig sein und damit die Verfügung begründen

1. Richtet sich der Unterlassungsantrag gegen eine konkrete Verletzungsform, kann das Gericht das Verbot dieser Verletzungsform – ungeachtet der Tatsache, dass vom Streitgegenstand eines solchen Antrags sämtliche mit der Verletzungsform verbundenen Umstände umfasst sind – im Hinblick auf die Dispositionsmaxime nur auf solche Beanstandungen stützen, auf die sich der Kläger im Verfahren berufen hat (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, GRUR-RR 2013, 302 – Zählrate).

2. Wird im Laufe eines Eilverfahrens zur Begründung eines gegen die konkrete Verletzungsform gerichteten Verbots eine weitere Beanstandung nachgeschoben, steht dem der fehlende Verfügungsgrund dann nicht entgegen, wenn der Antragsteller von den zu der neuen Beanstandung führenden Umständen erst während des Verfahrens Kenntnis erlangt hat.

OLG Frankfurt 6 U 92/14 vom 16.10.2014 – nachgeschobene Verletzungsform More →