Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb durch Google nach § 19a GWB

BKartA B7 – 61/21 Entscheidung vom 30. Dezember 2021

Das Bundeskartellamt hat nach § 19a Abs. 1 GWB festgestellt, dass der Alphabet Inc. einschließlich der mit ihr gemäß § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen (nachfolgend „Google“) eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Die Feststellung ist auf 5 Jahre ab Be-standskraft, d.h. bis zum 4. Januar 2027, befristet.

Zum Gegenstand des Verfahrens:

Im Januar 2021 ist die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisie-rungsgesetz) in Kraft getreten. Eine zentrale neue Vorschrift (§ 19a GWB) erlaubt dem Bundeskartellamt ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne.

§ 19a GWB zielt im Wesentlichen auf die Erfassung besonderer Machtstellungen und ihrer möglichen wettbewerbsschädlichen Wirkungen und Gefährdungen des Wettbewerbs im Bereich der „digitalen Öko-systeme“, mit etwaigen sog. Gatekeeper-Funktionen einzelner Unternehmen.1 Große Digitalkonzerne, die eine breite Vielzahl von Produkten und Diensten anbieten, können eine marktübergreifende, schwer an-greifbare wirtschaftliche Machtposition innehaben, die dem jeweiligen Unternehmen Verhaltensspiel-räume eröffnet, mit denen es diese Position ohne hinreichende wettbewerbliche Kontrolle weiter konso-lidieren, ausweiten oder auf sonstige Weise zum eigenen Vorteil nutzen kann. Solche Machtstellungen und ihre Ausweitung werden durch die Dynamik der Digital- und Internetwirtschaft begünstigt, die insbe-sondere auf Märkten nach § 18 Abs. 3a GWB zu beschleunigter und verstärkter Konzentration führt und
1 Vgl. Regierungsbegründung zur 10. GWB-Novelle, BT-Drs. 19/23492, S. 73.
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konglomerate bzw. vertikal integrierte Unternehmensstrukturen hervorbringt,2 in denen marktübergrei-fende Systeme von häufig skalierbaren und in verschiedener Weise – etwa durch die Bündelung der an-fallenden Daten – verbundenen Produkten und Diensten betrieben und erweitert werden können.3
Auf Basis der neuen Vorschrift des §19a GWB kann das Bundeskartellamt in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, denen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen. More →