Arbeitsentwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV)

Derzeit besteht die Befürchtung, dass ein neuer JMStV zu einer quasi-Zensur von Internetangeboten bzw. einer allgemeinen Verpflichtung zur Angabe von Altersstufen sowie der Kontrolle von „integrierten Inhalten“ führt. Dies wird aus § 5 JMStV-E abgeleitet. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht von Internetangeboten erscheint praktisch unwahrscheinlich. Vielmehr belegt der Entwurf erneut eindrucksvoll, wie weit sich der Gesetzgeber von der Realität und seinen eigenen Zielen – Jugendmedienschutz – sowohl im derzeit geltenden als auch im entworfenen JMStV entfernt. Jugendmedienschutz ist so nicht realisierbar.

§ 5
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern
oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie
dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen
sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.
Die Altersstufe „ab 0 Jahre“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende
Angebote in Betracht.
(2) Angebote können entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden. Die
Kennzeichnung muss die Altersstufe sowie die Stelle, die die Bewertung vorgenommen
hat, eindeutig erkennen lassen. Private Anbieter können ihre Bewertung
einer nach § 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur
Überprüfung und Bestätigung vorlegen. Durch die KJM bestätigte Altersbewertungen
von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von
den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher
oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz
zu übernehmen. Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang
zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht
vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil
diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch
Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter nachweist, dass die Einbeziehung
oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die
geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen. Der
Anbieter hat nachzuweisen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen
hat. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex
einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.
(3) Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sind für die Bewertung
zu übernehmen. Es sind die Kennzeichen der Selbstkontrollen nach
dem Jugendschutzgesetz oder ein dafür von der KJM zur Verfügung gestelltes
Kennzeichen zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit den
bewerteten Angeboten im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots
durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht
oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so
wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise
die Angebote nicht wahrnehmen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf
Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung
nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder
zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf
Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter
seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und
6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Sendezeit und
des Sendeumfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer
Kinder Rechnung zu tragen.
(6) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur
auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien
seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder
bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(7) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit
ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung
vorliegt.“
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