Tippfehler-Domain verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG
a) Das Verwenden eines Domainnamens (hier: „wetteronlin.de“), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: „wetteronline.de“) gebildet ist (sog. „Tippfehler-Domain“), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Inter-netseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Kran-kenversicherungen) vorfindet.
b) Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Ein-gabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite be-findet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.
BGH URTEIL I ZR 164/12 vom 22. Januar 2014 – wetteronline.de
BGB § 12; UWG § 4 Nr. 10