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  • Cyberspace Conference: 16 Mio Internetnutzer 1996 – 2 Mrd heute

    Within the space of just over a decade cyberspace has revolutionised how many of us live and work. Access has grown from 16 million internet users in 1995 to nearly 2 billion today, more than half of whom are in developing countries.
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  • Neue Verbraucherschutzrichtlinie bringt neue Widerrufsbelehrung mit sich

    Der Rat der Europäischen Union hat eine neue Verbraucherschutzrichtlinie angenommen. Die Verbraucherrechterichtlinie soll eine Vollharmonisierung der Informationspflichten und des Widerrufsrecht im Fernabsatz bewirken. Der deutsche Gesetzgeber muss diese Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Dies kann wieder einige Jahre dauern.
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  • KG Berlin: Hotelbewertungsportal unterliegt keiner Prüfpflicht für Hotelbewertungen

    Das KG meint im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist, neu eingehende Hotelbewertungen im Hinblick auf die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Tatsachenbehauptungen inhaltlich zu überprüfen.
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  • Neue Musterwiderrufsbelehrung

    Bundesrat
    Drucksache 288/11
    BRFuss
    27.05.11
    R
    Gesetzesbeschluss
    des Deutschen Bundestages
    Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
    Der Deutsche Bundestag hat in seiner 111. Sitzung am 26. Mai 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses – Drucksache 17/5819 – den von der Bundesregierung eingebrachten
    Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge – Drucksachen 17/5097 –
    mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
    Fristablauf: 17.06.11
    Erster Durchgang: Drs. 855/10
    Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
    Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
    ISSN 0720-2946
    1
    . In Artikel 1 Nummer 2 wird in § 312e Absatz 1 Nummer 2 das Wort „entsprechend“ durch
    das Wort „nach“ ersetzt. 2. In Artikel 2 Nummer 4 wird die Anlage 1 wie folgt gefasst:
    ‚Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)
    Muster für die Widerrufsbelehrung
    Widerrufsbelehrung
    Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4
    Widerrufsfolgen
    5Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.
    Be
    sondere Hinweise
    11
    12
    13 (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14
    Drucksache 288/11 -2-
    Gestaltungshinweise: 1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der t hat.
    Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichteon Sachen bestehen.
    2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung v3 F
    Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist olgendes einzufügen: a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt
    worden ist“; b) ernabsata
    bei Fzverträgen (§ 312b Absatz 1 Stz 1 BGB) über die aa) Lieferung von Waren: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1
    Absatz 1 und 2 EGBGB“; bb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1
    Absatz 1 und 2 EGBGB“; cc)
    Erbringung von Zahlungsdiensten: aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1
    EGBGB“; bbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4
    und 8 sowie Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“; ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 E
    GBGB“; c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht vor
    Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“; d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des
    gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“; Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu Wortlauts nicht erforderlich.
    kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des4
    Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine
    Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse. 5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht
    werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft). 6 Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier
    Folgendes einzufügen „Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer :
    Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“ 7
    Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf
    gleichwohl erfüllen müssen.“ 8 Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, -3- Drucksache 288/11
    soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über f fat
    die Prüungder Eigenschaten und der Funktionsweise hinusgeh.“ 9 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
    entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.
    Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen: „Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es chäft möglich und
    etwa im Ladenges üblich ist.“ 10 Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“
    Folgendes einzufügen: „Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder
    eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“ 11 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung
    einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinwei aufzunehmen: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch s
    vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“ 12 ,nn kei verbt vorlie
    Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen wenundenes Geschäfgt:„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von nmente
    Finanzistrun (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstandhat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein
    Widerrufsrecht zusteht.“ Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des
    vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des
    Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“ 13 Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein
    hinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt: „Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines r
    Dritten auf der Gundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.“ 14 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.‘
    Drucksache 288/11 -4-

  • Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung

    Die Patentverordnung und die Gebrauchsmusterverordnung wurden durch die Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996; BlPMZ 2011, 206) geändert.
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  • BGH: Kein Unterlassungsanspruch gegen Inkassoschreiben (DSL)

    BGH URTEIL VI ZR 330/09 vom 8. Februar 2011 – Unterlassung von Inkassoschreiben

    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
    für Recht erkannt:
    Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Koblenz vom 21. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
    Von Rechts wegen
    Tatbestand:
    Der Kläger nimmt die Beklagte, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, auf Unterlassung der persönlichen Kontaktaufnahme in Anspruch.

    Die Parteien schlossen am 12. November 2005 einen Vertrag, in dem sich die Beklagte zur Bereitstellung eines DSL-Anschlusses verpflichtete. Der Kläger bezahlte einen Teil der ihm in Rechnung gestellten Entgelte nicht, weil Verbindungsstörungen vorgelegen hätten. Die Beklagte sandte an den Kläger wegen der behaupteten rückständigen Ansprüche Zahlungsaufforderungen. Mit Schriftsatz vom 15. August 2006 zeigte ein vom Kläger beauftragter Rechtsan-walt unter Vorlage einer anwaltlichen Vollmacht seine Vertretung gegenüber der Beklagten an. Dennoch versandten die Beklagte und ein von ihr beauftragtes Inkassounternehmen jeweils ein Mahnschreiben an den Kläger.
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  • Rote Briefkästen sind auch neben der „gelben Post“ nicht irreführend

    BGH I ZR 214/07 vom 12. Mai 2010 – Rote Briefkästen

    Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran ge-wöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunterneh-men auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen keine relevante Irre-führung i.S. des § 5 UWG.
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  • Arbeitsentwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV)

    Derzeit besteht die Befürchtung, dass ein neuer JMStV zu einer quasi-Zensur von Internetangeboten bzw. einer allgemeinen Verpflichtung zur Angabe von Altersstufen sowie der Kontrolle von „integrierten Inhalten“ führt. Dies wird aus § 5 JMStV-E abgeleitet. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht von Internetangeboten erscheint praktisch unwahrscheinlich. Vielmehr belegt der Entwurf erneut eindrucksvoll, wie weit sich der Gesetzgeber von der Realität und seinen eigenen Zielen – Jugendmedienschutz – sowohl im derzeit geltenden als auch im entworfenen JMStV entfernt. Jugendmedienschutz ist so nicht realisierbar.

    § 5
    Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
    (1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern
    oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
    Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie
    dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen
    sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
    1. ab 6 Jahren,
    2. ab 12 Jahren,
    3. ab 16 Jahren,
    4. ab 18 Jahren.
    Die Altersstufe „ab 0 Jahre“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende
    Angebote in Betracht.
    (2) Angebote können entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden. Die
    Kennzeichnung muss die Altersstufe sowie die Stelle, die die Bewertung vorgenommen
    hat, eindeutig erkennen lassen. Private Anbieter können ihre Bewertung
    einer nach § 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur
    Überprüfung und Bestätigung vorlegen. Durch die KJM bestätigte Altersbewertungen
    von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von
    den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher
    oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz
    zu übernehmen. Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang
    zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht
    vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil
    diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch
    Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter nachweist, dass die Einbeziehung
    oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die
    geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen. Der
    Anbieter hat nachzuweisen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen
    hat. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex
    einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.
    (3) Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sind für die Bewertung
    zu übernehmen. Es sind die Kennzeichen der Selbstkontrollen nach
    dem Jugendschutzgesetz oder ein dafür von der KJM zur Verfügung gestelltes
    Kennzeichen zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit den
    bewerteten Angeboten im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
    (4) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
    1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots
    durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht
    oder wesentlich erschwert oder
    2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so
    wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise
    die Angebote nicht wahrnehmen.
    (5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf
    Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung
    nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder
    zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf
    Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter
    seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und
    6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Sendezeit und
    des Sendeumfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer
    Kinder Rechnung zu tragen.
    (6) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur
    auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien
    seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder
    bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
    (7) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen
    Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit
    ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung
    vorliegt.“
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  • Magazineinführung mit einem Foto Günther Jauchs zulässig

    Werbekampagne zur Einführung eines Magazins mit einem Porträtfoto Günther Jauchs zulässig

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren.

    Der Kläger ist Günther Jauch. Die Beklagte beabsichtigte, ab September 2006 ein Magazin mit dem Titel „Markt & Leute“ als gedruckte Zeitung und online im Internet anzubieten. Sie erstellte eine Nullnummer der Zeitung, die lediglich in der Einführungswerbung für das Magazin verwendet, aber nicht zum Kauf angeboten werden sollte. Auf der Titelseite der Nullnummer vom 6. Juli 2006 befand sich unter dem Überschrift „Berlin/Hochzeit“ und dem Titel „Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu“ ein Bericht darüber, dass das Berliner Kammergericht das vom Kläger erwirkte Verbot, über seine bevorstehende Hochzeit – sie fand am 7. Juli 2006 statt – zu berichten, vorläufig aufgehoben habe. Dieser Bericht ist mit einem Portraitfoto des Klägers bebildert. Die Beklagte warb im Internet und in Zeitungsanzeigen mit Abbildungen dieser Titelseite für das Magazin. Da die Titelseite nur unvollständig abgebildet war, waren zwar der Name und das Portraitfoto des Klägers, aber nur ein Teil des Textes des dazugehörigen Artikels zu erkennen. Die Beklagte stellte ihr Vorhaben, das Magazin auf den Markt zu bringen, bereits vor dem Erscheinen einer Erstausgabe ein.
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  • Bundesdatenschutzbeauftragter: Quick Freeze-Verfahren statt Vorratsdatenspeicherung

    Der Bundesdatenschutzbeauftragte:

    Seit dem 2. März 2010, als das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur anlasslosen Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten für verfassungswidrig erklärte, tobt ein erbitterter Streit darüber, wie dieses Urteil zu interpretieren ist und welche Schlussfolgerungen sich daraus ergeben. Bei der auf sechs Monate ausgelegten Vorratsdatenspeicherung werden ganz überwiegend Daten von unschuldigen Bürgern gespeichert. Aus ihnen lässt sich ein nahezu vollständiges Profil von Kommunikationsbeziehungen der gesamten Bevölkerung gewinnen.
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  • BGH URTEIL I ZR 99/08 vom 29. April 2010 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

    BGH URTEIL I ZR 99/08 vom 29. April 2010 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

    a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vor-schriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.

    b) Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzu-schlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt. (mehr …)

  • BGH – hartplatzhelden.de: Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußballspiele

    Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

    Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse „www.hartplatzhelden.de“ ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.

    Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.

    Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

    Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG* unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.

    Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden
    OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08
    (CR 2009, 386 = MMR 2009, 395)
    LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – 41 O 3/08 KfH
    (CR 2008, 528 = MMR 2008, 551)
    Karlsruhe, den 28. Oktober 2010

    *§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG lautet:

    Unlauter handelt insbesondere, wer

    …

    Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

    …

    b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt

    Quelle: Pressemitteilung des BGH

  • Beim DPMA sind die Schutzrechtsanmeldezahlen trotz der Wirtschaftskrise stabil

    DPMA: Nach dem Abklingen der Finanz- und Wirtschaftskrise stabilisieren sich die Anmeldeaktivitäten für gewerbliche Schutzrechte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Bei Patenten, Marken und Gebrauchsmustern erwartet das DPMA Anmeldezahlen auf dem hohen Niveau von 2009. Beim Designschutz (Geschmacksmuster) steigen die Zahlen erfreulicherweise leicht an.

    „Patentanmeldungen reagieren eher zeitversetzt auf konjunkturelle Entwicklungen. Nach dieser Regel war zu erwarten, dass die Anmeldezahlen im Jahr 2010 fallen. Die stabilen Zahlen in den ersten neun Monaten dieses Jahres zeigen, dass viele Firmen gerade in der Krise weiter auf Innovation gesetzt und dadurch die krisenbedingten Herausforderungen gut gemeistert haben. Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat bei den Unternehmen und Einzelanmeldern mit Sitz in Deutschland nicht zu Einbrüchen geführt.“ sagte Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des DPMA, am 26. Oktober 2010 aus Anlass der Eröffnung der Erfindermesse iENA in Nürnberg.
    Mehr als die Hälfte der Patentanmeldungen kommt von Großunternehmen – von Einzelerfindern stammen knapp 10 %.

  • Filesharing-Schadensersatz: 15 EUR pro Musiktitel

    Das Landgericht Hamburg meint (neue Entscheidung Urteil vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09) ein Schadensersatz von 15 EUR pro Musiktitel genüge. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie hat das Landgericht auf den GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie auf den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA zurückgegriffen.

  • DPMA: Unterstützung für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) und Einzelerfinder

    „KMU und Einzelerfinder sind genauso wie große Unternehmen von Produkt- und Markenpiraterie betroffen. Nur gewerbliche Schutzrechte bieten in dieser Situation effektiven Schutz. Das DPMA verfolgt deshalb seit Jahren das Ziel, KMU und Einzelerfinder von der Wichtigkeit gewerblicher Schutzrechte zu überzeugen und sie bei deren Anmeldung zu unterstützen.“ sagte Rudloff-Schäffer.

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  • BGH: Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist

    Der BGH hat mit Urteil vom 19.05.2010 (Az.: I ZR 140/08) den bisherigen Formalstreit, ob einer Abmahnung eine Originalvollmacht beizulegen ist, entschieden. Soweit – wie in der Regel – die Abmahnung mit einer (vorformulierten) Unterlassungserklärung und damit dem Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags verbunden wird, kommt § 174 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung. Die Vorlage einer Originalvollmacht ist laut BGH in den typischen Abmahnfällen, denen regelmäßig eine Unterlassungserklärung beiliegt, nicht erforderlich. Die Abmahnung kann allein wegen des Fehlens einer Anwaltsvollmacht nicht zurückgewiesen werden.

    BUNDESGERICHTSHOF I ZR 140/08 vom 19. Mai 2010 – Vollmachtsnachweis

    a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Ab-mahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

    b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Ge-währleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Ein-klang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.

    c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbe-werbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.

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  • An order of a competent national court prohibiting an infringer from continuing to use a registered Community trade mark has, in principle, effect throughout the entire area of the European Union

    The Community trade mark regulation1 provides for a uniform intellectual property right effective throughout the entire area of the European Union and, for the purposes of protecting that right, establishes a two-tier system of specialised jurisdiction. On the one hand, the Office for Harmonisation in the Internal Market (OHIM), from whose decisions an appeal may lie to the General Court and, ultimately, the Court of Justice, decides disputes between private parties and the administration responsible for registering Community trade marks. On the other hand, the ‘Community trade mark courts’, a limited number of national courts of first and second instance designated by each Member State, decide disputes between private parties. In the context of that system, the national courts act as special courts of the European Union.
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  • Fast 80 % aller Innovationen auf dem Gebiet der sauberen Energietechnologien kommen aus den sechs Ländern Japan, USA, Deutschland, Korea, Frankreich und GB

    Dies ist eines der Ergebnisse einer Studie auf der Basis von Patentdaten über die globale Entwick­lung und Verbreitung dieser Technologien, die das Europäische Patent­amt (EPA), das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und das Inter­nationale Zentrum für Handel und nachhaltige Entwicklung (ICTSD) gemeinsam durch­geführt haben.
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  • Marke BIONIC für Klasse 3, 18 und 25 entgegen der Ansicht des DPMA schutzfähig

    Das Zeichen BIONIC ist für Klasse 3, 18 und 25 entgegen der Ansicht des DPMA schutzfähig. Einer Registrierung der angemeldeten
    Marke stehen für die beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse aus
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
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  • Wortzeichen “THE KIDS WANT TECHNO” für u.a. “Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen” schutzunfähig, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
    zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen
    anderer Unternehmen zu unterscheiden. Wortmarken haben keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen
    Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.
    Einer fremdsprachigen Wortmarke, wie der vorliegenden, fehlt die Unterscheidungskraft weiterhin, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise, d. h. der Handel und/oder die Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren, im Stande sind, deren Bedeutung zu erkennen.
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  • Einwohnermeldeämter geben die Meldedaten ihrer Bürger an Firmen weiter; gegen Gebühr

    Einwohnermeldeämter geben die Meldedaten ihrer Bürger an Firmen weiter; gegen Gebühr. Gemäss – zB – des baden-württembergischen (§ 34 Abs. 3 MG) Meldegesetzes sind die Gemeinden berechtigt, Meldedaten volljähriger Bürger an – zB – Adressbuchverlage zu übermitteln. Dabei müssen die Bürger zwar ausdrücklich widersprechen, aber das erfolgt in der Regel nicht. Die Mehrzahl der Bundesländer verlangt eine ausdrückliche Einwilligung des Bürgers.

  • Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten ins Leere

    Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.
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  • USA: Urheberrechte müssen für das digitale Zeitalter angepasst werden:

    Der San Fransisco Chronicle vermeldet unter http://www.sfgate.com/cgi-bin/article.cgi?f=%2Fc%2Fa%2F2010%2F09%2F26%2FINGM1FGPKR.DTL&ao=all zutreffend für die USA, dass  z.B. Filesharing-Entscheidungen mit entsprechenden Schadensersatzverpflichtungen teils völlig überzogen enden. Zwar wenden die Gerichte häufig einen Pauschalschadensersatz iHv 750$ an; in einem spektakülären Fall wurde jedoch 80.000$ je Song angenommen. Es geht dabei keineswegs nur um Filesharing, sondern allgemein um die Frage der Begrenzung digitaler Urheberrechtsverletzungen im Sinne einer Schranke. In einem anderen Fall wurde bspw. ein Unternehmen für die Kopie eines Newsletters zu 19,7 Mio $ verurteilt.

  • Google gewinnt mit Youtube Urheberrechtsstreit in Spanien

    Die spanischen Richter meinen, der Urheberrechteinhaber müsse selbst geschützte Inhalte identifizieren. Sodann sei dies Google mitzuteilen und erst dann begähne die Haftung von Google. Zudem bestehe für Urheberrechteinhaber ein von Youtube zur Verfügung gestelltes Löschverfahren, das genutzt werden könne. Damit wird die europäische Rechtsprechung mehr und mehr harmonisiert.

  • Ein Patent kann für die Zeit nach seinem Erlöschen weder widerrufen noch aufrechterhalten werden

    Ein Patent kann für die Zeit nach seinem Erlöschen weder widerrufen noch aufrechterhalten werden, so dass sich das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Zeit nach dem Erlöschen des Patents erledigt hat.
    Ein Einsprechender kann nach Erlöschen des Patents eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, das dann nur noch die Wirkungen des Patents für die Zeit vor dessen Erlöschen betrifft, nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (BGH GRUR 1997, 615 – Vornapf; BGH PMZ 2008, 154 – Kornfeinung). Ein Angriff auf ein Schutzrecht, das nicht mehr in Kraft ist, kann nämlich nicht mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden (BGH GRUR 1995, 342 – Tafelförmige Elemente). Da der Einsprechende ein besonderes
    Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Wirkungen des Patents für die Vergangenheit nicht geltend gemacht hat und ein solches auch nicht ersichtlich ist, ist der Einspruch zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig und daher zu verwerfen. (mehr …)

  • Wortfolgen und Slogans sind in der Regel schutzunfähig.

    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (sowie im übrigen des BPatG und des DPMA) sind Wortmarken, die aus mehreren Worten bestehen gleichsam in der Regel nicht schutzfähig. Es bestehen absolute Schutzhindernisse. Dies gilt entsprechend für slogans.

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  • Social Media Guidelines – Tipps für Unternehmen vom BITKOM

    Der BITKOM hat gleichsam Empfehlungen für Unternehmen in sozialen Medien erstellt. Dort heisst es: „Bei sozialen Medien steht der unmittelbare Dialog und Austausch im Zentrum, keine Einbahnstraßen-Kommunikation. Unternehmen, ob groß oder klein, sollten prüfen, ob sie an der Kommunikation im Web 2.0 aktiv teilnehmen möchten.

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  • Abmahnungsrechte-News

    Eine Diskussion zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und einstweiliger Verfügungen aus den Bereichen Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht findet sich hier! Der Schwerpunkt der behandelte Abmahnungen stammt aus dem Bereich „Filesharing“, also dem technisch erzwungenen Upload im Zuge des gewillkürten Downloads urheberrechtlich geschützter Werke, vornehmlich Musik- oder Filmtitel.

  • Urheberrecht für tweets

    Auch Textschnipsel, wie tweets, können als Werk mittels persönlicher geistiger Schöpfung, insbesondere also mit Schöpfungshöhe, ausnahmsweise qualifiziert sein. Allerdings dürfte jene Werkqualität eher selten erreicht werden können.

    Weitergehende Diskussion hier.