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  • Persönlichkeitsrecht von Unternehmen wird bei spekulativer Meinungsäusserung verletzt

    Das Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person stellt genauso wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben.

    Landgericht Köln Urteil 28 O 419/14 vom 25.02.2015 (mehr …)

  • Die Bezeichnung „Combiotik®“ zusammen mit den Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ für Babynahrung ist nach LMIV unzulässig

    a) Wird die Bezeichnung „Combiotik®“ zusammen mit den Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei „Combiotik®“ in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbe-zogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 – Praebiotik).
    b) Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV setzt voraus, dass die Zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann. Die allgemeine Verkehrsauffassung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel- und Ernährungswirt-schaft, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben können.
    c) Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist erforderlich, dass die charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund de-rer sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individuali-siert, genügt nicht.

    BGH URTEIL I ZR 162/13 vom 9. Oktober 2014 Combiotik

    UWG § 4 Nr. 11; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1; LMKV § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3>/h3>

    a) Wird die Bezeichnung „Combiotik®“ zusammen mit den Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei „Combiotik®“ in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbe-zogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 – Praebiotik).
    b) Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV setzt voraus, dass die Zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann. Die allgemeine Verkehrsauffassung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel- und Ernährungswirt-schaft, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben können.
    c) Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist erforderlich, dass die charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund de-rer sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individuali-siert, genügt nicht.
    BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – I ZR 162/13 – OLG Frankfurt am Main
    LG Frankfurt am Main (mehr …)

  • Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich verfassungsgemäss

    Mit Urteilen vom heutigen Tag hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufungen von drei Klägern zurückgewiesen, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den WDR gewandt hatten. Die klageabweisenden Urteile der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Köln wurden damit bestätigt. Die Kläger hatten insbesondere geltend gemacht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig sei.

    In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 2. Senats im Wesentlichen ausgeführt, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegne keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere sei er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags liege bei den Ländern. Der durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowohl für den privaten Bereich als auch für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunkbeitrag sei keine (verdeckte) Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfiele. Auch wenn die Anknüpfung der Beitragserhebung an die Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich) allgemein gefasst sei, handele es sich noch um einen echten Beitrag. Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel. Mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung, der seinerseits verfassungsrechtlich garantiert sei, habe der Gesetzgeber typisierend annehmen dürfen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätte Gebrauch gemacht wird. Besondere Härtefälle könnten über die ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gelöst werden. In materieller Hinsicht verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch insoweit bewege sich der Gesetzgeber noch im Bereich einer zulässigen Typisierung als sachlichem Grund für die Anbindung der Beitragspflicht an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte. Dies gelte gerade unter Berücksichtigung sowohl der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen als auch der degressiven Staffelung der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach der Anzahl der Beschäftigten. Zuletzt seien auch die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Aus den vorstehenden Gründen sei eine Vorlage der Sachen an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht gekommen.

    Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

    Aktenzeichen: 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14

    (I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 3279/13 und 8 K 3353/13 und VG Köln 6 K 7543/13)

  • Meinungsäußerungsfreiheit deckt auch scharfe und überzogene, abwertende Meinungsäusserung; erst Schmähkritik ist untersagt

    a) § 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.
    b) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, ge-schwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.
    c) Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmäh-kritik angesehen werden.

    BGH URTEIL VI ZR 39/14 vom 16. Dezember 2014

    BGB § 823 Ah; § 824; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12; MRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 (mehr …)

  • Keine Impressumspflicht für XING, Facebook & Co, weil die Profile keine selbständigen Telemedien nach § 5 TMG sind

    Das OLG Stuttgartin einer vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung nach einem Beitrag des Kollegen Carsten Ulbricht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass XING Personenprofile sind keine selbständigen Telemedien im Sinne des § 5 TMG, (mehr …)

  • Im einstweiligen Verfügungsverfahren nachgeschobene Verletzungsform kann eilbdürftig sein und damit die Verfügung begründen

    1. Richtet sich der Unterlassungsantrag gegen eine konkrete Verletzungsform, kann das Gericht das Verbot dieser Verletzungsform – ungeachtet der Tatsache, dass vom Streitgegenstand eines solchen Antrags sämtliche mit der Verletzungsform verbundenen Umstände umfasst sind – im Hinblick auf die Dispositionsmaxime nur auf solche Beanstandungen stützen, auf die sich der Kläger im Verfahren berufen hat (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, GRUR-RR 2013, 302 – Zählrate).

    2. Wird im Laufe eines Eilverfahrens zur Begründung eines gegen die konkrete Verletzungsform gerichteten Verbots eine weitere Beanstandung nachgeschoben, steht dem der fehlende Verfügungsgrund dann nicht entgegen, wenn der Antragsteller von den zu der neuen Beanstandung führenden Umständen erst während des Verfahrens Kenntnis erlangt hat.

    OLG Frankfurt 6 U 92/14 vom 16.10.2014 – nachgeschobene Verletzungsform (mehr …)

  • Ein effizienter Kommunikationsweg im Sinne des TMG liegt nicht vor, wenn eine Mehrwertdienstnummer erhebliche Mehrkosten verursacht

    Ein effizienter Kommunikationsweg im Sinne des TMG liegt nicht vor, wenn eine Mehrwertdienstnummer erhebliche Mehrkosten verursacht. „Effizienz“ beinhaltet vom Wortlaut her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit.

    OLG Frankfurt 6 U 219/13 vom 02.10.2014 – Mehrwertdienstnummer im Impressum (mehr …)

  • Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff der Schmähkritik wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert und auch eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.

    Auch überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur sogenannten Schmähkritik bekräftigt. Selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden.

    Sachverhalt und Verfahrensgang:

    Das Amtsgericht wies eine Schadensersatzklage des Beschwerdeführers ab; die Berufung gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“.

    Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.

    Wesentliche Erwägungen der Kammer:

    Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

    1. Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um Schmähkritik handle. Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik.

    Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.

    Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, geht es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete
    Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als
    Schmähkritik überhaupt nicht.

    2. Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, als es die Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, dahingehend auslegt, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten
    unterstellt wird. Mit anderen möglichen Deutungen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben.

    Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben zwar auch an die Gegenseite gesandt, den Adressatenkreis des Schreibens aber überschaubar gehalten hat. Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt ist, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne
    jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen.

    3. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

    – 1 BvR 482/13 – (mehr …)

  • Farbmarke gelb – nicht für die Post, sondern Langenscheidt: Gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, verletzt die Farbmarke der Langenscheidt-Wörterbücher

    Bundesgerichtshof zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

    Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, die Farbmarke der Klägerin, die die Langenscheidt-Wörterbücher herausgibt, verletzt.

    Die Klägerin ist Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke „Gelb“ für zweisprachige Wörterbücher in Printform. Sie gestaltet ihre gedruckten Wörterbücher seit 1956 und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte in einer gelben Farbausstattung mit einem in blauer Farbe gehaltenen „L“. Auch die Werbung der Klägerin ist regelmäßig entsprechend aufgemacht.

    Die Beklagte bietet in Deutschland seit April 2010 Sprachlernsoftware für 33 Sprachen in einer gelben Kartonverpackung an, auf der als Kennzeichen in schwarzer Farbe eine aus ihrer Unternehmensbezeichnung abgeleitete Wortmarke sowie eine blaue, als halbrunde Stele ausgeformte Bildmarke angebracht sind. Sie bewirbt ihre Produkte in ihrem Internetauftritt sowie im Fernsehen unter Verwendung eines gelben Farbtons. (mehr …)

  • Kündigungsklausel mit Vermengung von Mindestlaufzeit und anschliessender Kündigungsfrist im Softwarebetreuungsvertrag unwirksam

    Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, so dass der Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ggfs. andere Teile des Vertrages zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind. Jedenfalls Ziffer 7 des Vertrages wird von der Klägerin ständig in dieser Formulierung in Verträgen so verwandt, was der Mitgeschäftsführer der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 selbst erklärt hat. Dass Ziffer 7 des Vertrages etwa ernsthaft zur Disposition gestellt worden sei, behauptet die Klägerin nicht. Die Unklarheit ergibt sich aus Folgendem: Der Begriff der Mindestlaufzeit kann zwanglos nur dahin verstanden werden, dass mit ihm die Laufzeit beschrieben wird, die der Vertrag zumindest Bestand haben soll. Der Kunde wird – auch im kaufmännischen Verkehr – diesen Begriff zunächst dahin verstehen, dass die Vertragslaufzeit länger, aber nicht kürzer sein kann. Zumindest im kaufmännischen Verkehr wird der Kunde damit rechnen, dass er den Vertrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt als 2 Jahre nach Vertragsschluss durch eine ordentliche Kündigung beenden kann. Es wird in ihm aber auch die berechtigte Erwartung geweckt, dass er es in der Hand hat, den Vertrag nicht über die Mindestlaufzeit hinaus fortzusetzen. Ob ihm diese Möglichkeit verbleibt, ist jedoch durch den weiteren Satzteil „und ist im Anschluss mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief zu kündigen“ unklar. Durch die Verwendung der Worte „im Anschluss“ kann die Klausel dahin verstanden werden, dass erst nach Ablauf der zwei Jahre eine Kündigung erklärt werden kann, die dann aber auch erst mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres Wirkung entfalten würde. Die Vertragslaufzeit wäre dann aber nicht, wie es der berechtigten Erwartung bei der Verwendung des Begriffes „Mindestlaufzeit“ entsprechen würde, auf 2 Jahre begrenzt. Damit aber liegt eine unklare Regelung vor, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, weil sie geeignet ist, diesen länger als gewollt in der Vertragsbindung zu halten (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 957).

    Landgericht Dortmund, 10 O 14/14 vom 02.07.2014 (mehr …)

  • Der Betreiber eines Internetportals, auf dem Kunden im Wege der Vermittlung Flüge buchen können, verstößt auch dann nicht gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn die der Vermittlung zugrundeliegenden, frei zugänglichen Flugverbindungsdaten im Wege einer automatisierten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt werden (sog.“Screen Scraping“)

    BGH I ZR 224/12 vom 30. April 2014 – Flugvermittlung im Internet

    Der Betreiber eines Internetportals, auf dem Kunden im Wege der Vermittlung Flüge buchen können, verstößt auch dann nicht gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn die der Vermittlung zugrundeliegenden, frei zugänglichen Flugverbindungsdaten im Wege einer automatisierten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt werden (sog.“Screen Scraping“), und sich der Betreiber des Internetportals während des Buchungsvorgangs durch das Setzen eines Hakens mit den Nutzungsbedingungen der Fluggesellschaft einverstanden erklärt, die einen solchen automatisierten Abruf von Flugdaten untersagen.
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  • Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Verhängung eines Ordnungsmittels für kerngleiche Verletzungen anderer Schutzrechte rechtfetigen, wenn die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisve fahren und die Verurteilung einbezogen sind

    BGH BESCHLUSS I ZB 42/11 vom 3.April 2014

    Reichweite des Unterlassungsgebots
    ZPO § 890 Abs. 1
    a)
    Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Verhängung eines Ordnungsmittels für kerngleiche Verletzungen anderer Schutzrechte rechtfetigen, wenn die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisve
    fahren und die Verurteilung einbezogen sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 20.Juni 2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn.18 =WRP 2014, 75 Restwertbörse II).
    b)
    Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die
    Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung und die Reichweite des
    Vollstreckungstitels maßgeblich ist, ist auf die Schutzrechte beschränkt, die
    Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen sind.
    BGH, Beschluss vom 3. April 2014 (mehr …)

  • Tippfehler-Domain verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG

    a) Das Verwenden eines Domainnamens (hier: „wetteronlin.de“), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: „wetteronline.de“) gebildet ist (sog. „Tippfehler-Domain“), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Inter-netseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Kran-kenversicherungen) vorfindet.

    b) Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Ein-gabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite be-findet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.

    BGH URTEIL I ZR 164/12 vom 22. Januar 2014 – wetteronline.de

    BGB § 12; UWG § 4 Nr. 10

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  • In Deutschland aktive EU-Versandapotheken EU-Versandapotheken unterliegen der deutschen Arzneimittelpreisbindung wie deutsche Apotheken bei Bonus-/Rabattsystem

    Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Sachen, in denen es jeweils um die Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch EU-Versandapotheken ging, entschieden, dass diese bei der Abgabe solcher Arzneimittel ebenso der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen wie deutsche Apotheken (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 172/2010 vom 9. September 2010).

     

    Beklagte in den Verfahren I ZR 72/08, I ZR 119/09 und I ZR 120/09 ist eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt anbietet. In dem Verfahren I ZR 77/09 richtet sich die Klage gegen drei in Nordrhein-Westfalen ansässige Apotheken, die für den Einkaufsservice einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke werben. In dem weiteren Verfahren I ZR 79/10 ist ein großes deutsches Versandhandelsunternehmen beklagt, das mit einem Einleger in seinem Katalog für eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke warb, die Boni für die Einlösung von Rezepten versprach.

     

    Die Kläger, Betreiber von inländischen Apotheken, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie zwei Apothekerverbände, haben die Verhaltensweise der Beklagten unter anderem wegen Verstoßes gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften beanstandet. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung der Ankündigung oder Gewährung der Boni bzw. Empfehlung der niederländischen Versandhandelsapotheke in Anspruch genommen. Die Berufungsgerichte haben den Klagen außer in der Sache I ZR 77/09 stattgegeben.

     

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, in der Sache I ZR 72/08 bejahen wollen, sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert gesehen. Der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs deshalb angerufene Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen (vgl. Pressemitteilungen Nr. 127/2012 und 135/2012 vom 14. und 22. August 2012).

     

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr abschließend auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Senats vom 22. August 2012 entschieden. In den Sachen I ZR 72/08, I ZR 119/09, I ZR 120/09 hat der Bundesgerichtshof nur noch über die Kostentragung entschieden, nachdem die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Er hat den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da ihre Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätten, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. In der Sache I ZR 79/10 hat er die Revision der Beklagten zurückgewiesen. In der Sache I ZR 77/09 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war in dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht entscheidend, dass die niederländische Versandapotheke die Verbraucher, die bei ihr verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen, bei dem beanstandeten Geschäftsmodell nicht direkt, sondern unter Einschaltung der Beklagten beliefert, da die hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung ersichtlich der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts dient.  (mehr …)

  • Die wettbewerbliche Eigenart der (Katjes) „TAPPSY“-Süßwaren ist durch die (Haribo) „PANDAS“-Beutel trotz gewisser Anlehnung nicht verletzt

    Der nur eine leicht erhöhte wettbewerbliche Eigenart aufweisende Beutel der „TAPPSY“-Süßwaren ist durch die angegriffenen Produktverpackungen der Antragsgegnerin nicht in wettbewerbswidriger Weise nachgeahmt worden. Die farbliche und bildliche Grundkonzeption der „PANDAS“-Beutel lehnt sich zwar an diejenige der „TAPPSY“-Verpackungen an. Auf Grund der abweichenden Umsetzung der gestalterischen Ideen hat das beanstandete Beuteldesign die Grenze zur unlauteren Nachahmung aber nicht überschritten. Eine vermeidbare betriebliche Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 9 a) UWG scheidet schon wegen der auf den ersten Blick sichtbaren Herstellerkennzeichnungen „Katjes“ einerseits und „HARIBO“ andererseits auf den jeweiligen Packungen aus. Eine deutlich angebrachte unterschiedliche Herstellerangabe spricht gegen eine Herkunftstäuschung auch im weiteren Sinne (vgl. BGH GRUR 2001, 251, 254 – Messerkennzeichnung; GRUR 2001, 443, 445 f. – Vienetta; GRUR 2009, 1069 Rn. 14, 16 – Knoblauchwürste). Die Antragstellerin geht selbst davon aus, dass die Anbringung der dem Verkehr als konkurrierende Süßwarenhersteller bekannten Firmenschlagworte der Parteien auf den jeweiligen Beuteln einer Verwechslungsgefahr entgegensteht. Eine unlautere Nachahmung unter dem von der Antragstellerin angeführten Aspekt der unangemessenen Rufausnutzung im Sinne des § 4 Nr. 9 b) UWG kann aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht bejaht werden.

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  • Designrecht: Neue Ausgabe der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno-Klassifikation) für Designeintragungen in Kraft

    Am 1. Januar 2014 ist die 10. Ausgabe der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno-Klassifikation) in Kraft getreten.

    Das Deutsche Patent- und Markenamt wendet die 10. Ausgabe der Locarno-Klassifikation seit dem 1. Januar 2014 bei allen Designeintragungen an. Außerdem werden eingetragene Designs im Rahmen der Aufrechterhaltung von Amts wegen umklassifiziert, falls sich die Klassifizierung der zu ihnen eingetragenen Warenbegriffe geändert hat.

    Die deutsche Übersetzung der in der 10. Ausgabe der Locarno-Klassifikation enthaltenen Warenbegriffe ist Bestandteil der alphabetischen Warenliste, die vom Deutschen Patent- und Markenamt zusammen mit der Einteilung der Klassen und Unterklassen im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemacht wird. Die aktuelle Bekanntmachung ist auch unter www.dpma.de/service/klassifikationen/locarnoklassifikation/index.html verfügbar. (mehr …)

  • Geschmackmuster/ Design online per Designanmeldeformular beim DPMA anmelden

    DPMAdirektWeb – Die Online-Anmeldung für Geschmacksmuster

    Auf den Seiten des DPMA können Sie Geschmacksmuster online anmelden. Bei uns geht das auch: designeroberer.de

    Sie müssen keine Software herunterladen und benötigen keine Signaturkarte. Die Geschmacksmusteranmeldung ist zunächst auf bis zu 10 Geschmacksmuster begrenzt und kostet 60 €, im Falle der Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe 30 €. (mehr …)

  • Jede sprachliche Äusserung ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, der allein entscheidet, ob diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

    Jede sprachliche Äusserung ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, der allein entscheidet, ob diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

    OLG Hamburg Beschluss vom 4. Februar 2013 zu Az.: 7 W 5/13 (mehr …)

  • Wenn der Hersteller eine Verwendung des Gegenstands für medizinische Zwecke ausschließt, liegt kein Medizinprodukt vor

    Ein Gegenstand, der von seinem Hersteller zur Anwendung für Menschen zum Zwecke der Untersuchung eines physiologischen Vorgangs konzipiert wurde, fällt dann nicht unter den Begriff „Medizinprodukt“, wenn der Hersteller eine Verwendung des Gegenstands für medizinische Zwecke mit hinreichender Deutlichkeit ausschließt, ohne dabei willkürlich zu handeln.

    BGH URTEIL I ZR 53/09 vom 18. April 2013 – Messgerät II

    Richtlinie 93/42/EWG Art. 1 Abs. 2 Buchst. a 3. Spiegelstrich; MPG § 3 Nr. 1 Buchst. c (mehr …)

  • Hat der Patentinhaber, nachdem er Ansprüche gegen einen Patentverletzer rechtshängig gemacht hat, einem Dritten eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent eingeräumt, ist der Dritte als (Teil-)Rechtsnachfolger des Patentinhabers an der Erhebung einer eigenen Klage gegen den Patentverletzer gehindert

    Hat der Patentinhaber, nachdem er Ansprüche gegen einen Patentverletzer rechtshängig gemacht hat, einem Dritten eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent eingeräumt, ist der Dritte als (Teil-)Rechtsnachfolger des Patentinhabers an der Erhebung einer eigenen Klage gegen den Patentverletzer gehindert, solange die Klage des Patentinhabers rechtshängig ist. Das rechtskräftige Urteil über die Klage des Patentinhabers wirkt unter den genannten Voraussetzungen auch für und gegen den Dritten.

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  • Wer Kankenzusatzversicherungen vertreibt, benötigt die zugehörige Erlaubnis; fehlt diese bei einer Krankenkasse, so handelt sie wettbewerbswidrig

    a) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
    b) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht da-von abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine unmittelbare Entsprechung hat.
    c) Die Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V enthält keine den § 34d GewO verdrängende speziellere Regelung.
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  • Die Wendung „Jetzt verbindlich anmelden! (kostenpflichtiger Reisevertrag)“ ist für die Eingehung eines Reisevertrags wettbewerbswidrig und stellt keinen zulässigen „Bestell-Button“ dar.

    Die Wendung „Jetzt verbindlich anmelden! (kostenpflichtiger Reisevertrag)“ ist für die Eingehung eines Reisevertrags wettbewerbswidrig und stellt keinen zulässigen „Bestell-Button“ dar.

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  • Fremdes Produktfoto für elf ebay-Auktionen ohne Entfernung der Fotos führt nicht zur 11-fachen Verwirkung der Vertragsstrafe iH von insgesamt EUR 55.000,-

    Hat sich der Schuldner gegenüber dem Rechteinhaber verpflichtet, unter Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, mehrere im Rahmen einer mittlerweile beendeten Internetauktion unbefugt verwendete Fotos nicht weiter zu verwerten, so hat er nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt, wenn er gänzlich untätig bleibt, weil ihm aus Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Fotos auch nach Abschluss der Auktion weiterhin öffentlich zugänglich sind. (mehr …)

  • Der Suchmaschinenbetreiber ist grundsätzlich verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

    a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Such-wortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeits-rechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in An-spruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüf-pflichten voraus.
    b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
    c) Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
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  • Unberechtigte Namensanmaßung im Falle des Namens einer Gebietskörperschaft in einer second level domain: berlin.com

    Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden, was im Falle des Namens einer Gebietskörperschaft in einer second level domain regelmässig bejaht werden kann.

    KG vom 15.03.2013 – 5 U 41/12 – berlin.com

    In dem Rechtsstreit

    hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung
    am 15. März 2013 durch … für Recht erkannt:

    I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 1. März
    2012 – 12 O 407/11 – wie folgt geändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
    Ordnungsgeldes bis zu 250,000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
    Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
    die Internet-Domain ”berlin.com” durch die Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands
    zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie auf Seite 3a des landgerichtlichen Urteils
    wiedergegeben geschieht.
    II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in
    Höhe von 150,000,00 Euro (und wegen der Kosten in Höhe des beizutreibenden Betrages) abzuwenden,
    wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 150,000,00
    Euro (und wegen der Kosten in Höhe des beizutreibenden Betrages) leistet.
    IV. Die Revision wird nicht zugelassen. (mehr …)

  • Mindestvergütung zum Schutz der Urheber, wenn damit nur so geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden, dass eine prozentuale Beteiligung am Erlös des Verwerters unzureichend wäre

    a) Eine Mindestvergütung ist zum Schutz der Urheber vor einer möglichen Entwertung ihrer Rechte nicht nur dann erforderlich, wenn mit einer wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke keine geldwerten Vorteile erzielt werden, sondern auch dann, wenn damit nur so geringfügige geldwerte Vorteile erzielt werden, dass eine prozentuale Beteiligung am Erlös des Verwerters unzureichend wäre (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Mai 1955 – I ZR 8/54, BGHZ 17, 266 – Grundig-Reporter; Urteil vom 28. Oktober 1987 – I ZR 164/85, GRUR 1988, 373 – Schallplattenimport III; Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 70/09, GRUR 2011, 720 = WRP 2011, 1076 – Multimediashow; Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 = WRP 2012, 945 – Barmen Live; Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 = WRP 2012, 950 – Bochumer Weihnachtsmarkt).

    b) Eine Mindestvergütung darf allerdings nicht so hoch sein, dass die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten werden. Hiervon kann aber nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil die Mindestvergütung den vom Verwerter mit der Verwertung des Werkes erzielten Erlös zu einem erheblichen Teil aufzehrt (Fortführung von BGH, GRUR 1988, 373 – Schallplattenimport III; Urteil vom 29. Januar 2004 – I ZR 135/00, GRUR 2004, 669 = WRP 2004, 1057 – Musikmehrkanal- dienst; GRUR 2011, 720 – Multimediashow; GRUR 2012, 711 – Barmen Live; GRUR 2012, 715 – Bochumer Weihnachtsmarkt).

    c) Wer die Rechte eines Urhebers verletzt, kann sich nicht damit entlasten, die Verwertungsgesellschaft habe ihm nach § 10 UrhWG die Auskunft erteilt, sie nehme die Rechte dieses Urhebers nicht wahr, wenn er damit rechnen musste, dass die Rechte vom Urheber selbst oder von einem Dritten wahrgenommen werden.

    d) Erteilt eine Verwertungsgesellschaft einem Auskunftsberechtigten die unzutreffende Auskunft, sie nehme die Rechte eines bestimmten Urhebers nicht wahr, kann dies zwar zu Schadensersatzansprüchen des Auskunftsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht aber zu einem Wegfall der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte des Urhebers führen.
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  • AGB-Klauseln über die Nicht-Weiterveräusserbarkeit von eBooks sollen nach einer Entscheidung des LG Bielefeld wirksam sein

    Die AGB-Klauseln über die Nicht-Weiterveräusserbarkeit von eBooks sollen nach einer Entscheidung des LG Bielefeld wirksam sein. (mehr …)

  • Schutzrechtsrecherchen in Österreich sind ab sofort kostenlos möglich (Markenrecherchen, Patentrecherchen, Designrecherchen etc)

    Das Österreichische Patentamt informiert: Neue Datenbank mit allen gewerblichen Schutzrechten ist online

    Nach dem Motto „all in one“ bietet see.ip – search everytime everywhere.industrial property – das neue Auskunftsportal von serv.ip (dem privatrechtlichen Unternehmen des Österreichischen Patentamtes), einen neuen Service, der ab sofort online verfügbar ist. Übersichtlich und detailliert gibt see.ip Auskunft über alle gewerblichen Schutzrechte. Gleich, ob Sie nach patentierten Erfindungen oder nach Innovationen, die durch registrierte Gebrauchsmuster geschützt sind suchen, oder ob Sie sich für registrierte Marken und Designs eines Unternehmens interessieren – see.ip wird Ihre Suche erleichtern und beschleunigen.

    Die Recherche in see.ip ist nach verschiedenen Kriterien möglich. So können Sie einfach und rasch nach Markennamen, Anmelde-/Registernummer oder Inhaber/in suchen. Der Datenbestand umfasst alle nationalen Marken und Designs, alle internationalen Marken mit Schutz in Österreich und/oder der Europäischen Union sowie alle Gemeinschaftsmarken. Am Erfindungssektor können Sie nach allen nationalen Patenten und Gebrauchsmustern, nach allen europäischen Patenten mit Schutz in Österreich und nach allen nationalen Schutzzertifikaten recherchieren. (mehr …)

  • Wortmarkenschutz für Penny to go zugunsten REWE für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragen

    INID Kriterium Feld Inhalt
    Datenbestand DB DE
    111 Registernummer RN 302013011322
    210 Aktenzeichen AKZ 3020130113225
    540 Wiedergabe der Marke WM Penny to go
    550 Markenform MF Wortmarke
    220 Anmeldetag AT 14.01.2013
    151 Tag der Eintragung im Register ET 01.03.2013
    730 Inhaber INH Penny-Markt Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 50668 Köln, DE
    750 Zustellanschrift ZAN REWE-Zentralfinanz eG Abteilung: REG, Domstr. 20, 50668 Köln
    Version der Nizza-Klassifikation NCL10
    511 Klasse(n) Nizza KL 30, 5, 29, 31, 35
    Aktenzustand AST Marke eingetragen, Widerspruchsfrist läuft
    180 Schutzendedatum VED 31.01.2023
    450 Tag der Veröffentlichung VT 05.04.2013
    Beginn Widerspruchsfrist BWT 05.04.2013
    Ablauf Widerspruchsfrist EWT 05.07.2013
    510 Waren- / Dienstleistungsverzeichnis WDV Klasse(n) Nizza 05:
    diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß und Fetten
    Klasse(n) Nizza 29:
    Fleisch, Schinken, Speck; Fisch; Geflügel; Wild; Wildbret; Weich- und Schalentiere (verarbeitet); Innereien, insbesondere Leber, Kutteln, Lab; Wurstwaren, insbesondere Salami, Blutwurst, Bratwurst, Brühwurst, Würstchen im Ausbackteig, Wurstfleisch, Miniwurstwaren für Appetithäppchen; Pastete, nämlich Leberpaste; Fleischwaren, insbesondere Fleischkonserven, Frühstücksfleisch, gesalzenes und getrocknetes Fleisch, Fleischbrühe, Fleisch konserviert, Pökelfleisch, Fleischzubereitung, Schmalz; Geflügelwaren; Fischwaren, insbesondere Fischfilets, Fischkonserven, gesalzene und getrocknete Fische, Pökelfisch, Fischstäbchen, Räucherfisch, Fischmehl für die menschliche Ernährung, Kaviar; Meerestiere, nicht lebend, insbesondere Krebse, Heringe, Hummer, Thunfisch, Shrimps, Garnelen, Lachs, Langusten, Austern, Krustentiere, Muscheln, Sardinen, Sardellen, Seegurken; Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und Wildsalate; Fleischextrakte, Fleischbrühekonzentrate; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes, gekochtes, kandiertes, schokoliertes, dragiertes und glasiertes Obst und Gemüse; Früchte (verarbeitet), Früchte in Alkohol, Fruchtmark, Fruchtsalat, Obstsalat, Früchtescheiben, Fruchtsnacks; tiefgefrorene, konservierte, gekochte, getrocknete, kandierte, schokolierte, dragierte oder glasierte Früchte, Fruchtscheiben, Fruchtsnacks; Obst in Flaschen; Apfelmus; Kokosnüsse, Rosinen, Datteln, Feigen; Oliven für Speisezwecke, Oliven in Konserven; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse, insbesondere Linsen, Essiggurken, Tomaten, Karotten, Zwiebeln, Erbsen, Bohnen, Artischocken, Brokkoli; Pickles, Piccalilli; Obstkonserven; Gemüsekonserven (Dosen); Sauerkraut; Lebensmittel aus fermentiertem Gemüse; Obst- und Gemüsemark, Fruchtpasten, Tomatenpüree, für die Küche, Tomatensaft für die Küche; Feinkostsalate aus Gemüse- oder Blattsalaten, Frucht-, Obst-, Gemüsesalate, vorgenannte Waren auch fertig angerichtet und verpackt; Kartoffelprodukte, nämlich Pommes frites, Kroketten, Bratkartoffeln, vorgegarte Kartoffeln, Kartoffelpuffer, Kartoffelknödel, Kartoffelklöße, Rösti, Kroketten, Reibekuchen, Kartoffel-Chips, Kartoffel-Sticks, Kartoffelflocken; Halbfertig- und Fertiggerichte, nämlich Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Wildgerichte, Suppen (einschließlich Instant-Suppen und Suppenmischungen); Trocken- und Naß-Fertiggerichte bestehend aus einer oder mehreren der nachfolgenden Waren: Fleisch, Fisch, Gemüse, zubereitetem Obst, Käse; Gallerten (Gelees für Speisezwecke), insbesondere Fleisch-, Obst-, Gemüsegallerten; Speisegelatine, Fischleim für Nahrungszwecke, Alginate für Nahrungszwecke; Algenextrakte für Nahrungszwecke, gerösteter Seetang; konservierte Pilze; Sojabohnen für Speisezwecke; essbare Vogelnester; Konfitüren, Kompotte, Fruchtaufstriche, Marmeladen, Fruchtgelees, Gelees für Speisezwecke, Pektin für Speisezwecke; Eier, Eiweiß, Eipulver, Eigelb; Proteine für Speisezwecke; Schneckeneier, Pollen, Seidenraupenpuppen für Nahrungszwecke; Milch und Milchprodukte, insbesondere Trinkmilch, Ziegenmilch, aromatisierte Milch, Kondensmilch, Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Molke, Magermilch, Sauermilch, Sauerrahm, Buttermilch, Sojamilch, Dickmilch, Joghurt, Fruchtjoghurt, Naturjoghurt, Joghurt mit Schokolade oder Kakaozusätzen, alkoholfreie Milchmischgetränke (mit überwiegendem Milchanteil), Kefir, Sahne, Schlagsahne, Quark, Frucht- und Kräuterquarkspeisen, Kumys, Dessertspeisen, im Wesentlichen bestehend aus Milch und Geschmackszusätzen mit Gelatine und/oder Stärke als Bindemittel; Milchpulver für Nahrungszwecke, aromatisiertes Milchpulver für die Herstellung von Getränken, Kasein für Nahrungszwecke; künstliche Sahne; Käse, insbesondere Weichkäse, Blauschimmelkäse, Cheddar, Käsezubereitungen, Frischkäse, Hüttenkäse; Tofu; Kaffeesahne, Kaffeeweißer; Butter, Butterersatz, Kokosbutter, Kakaobutter, Butterschmalz, Buttercreme, Erdnussbutter, Brotaufstrich (fetthaltig), Brotaufstrich aus Speisefett und Speisefettgemischen, Margarine; Speiseöle und -fette, insbesondere Fette für die Herstellung von Speisefetten; Olivenöl für Speisezwecke, Sonnenblumenöl für Speisen, Sesamöl, Erdnussöl, Palmkernöl für Speisezwecke, Palmöl für Speisezwecke, Rapsöl für Speisezwecke, Maisöl, Kokosöl, Kokosfett, Knochenöl für Speisezwecke, Speisetalg; gesalzene und ungesalzene Nüsse, insbesondere Mandeln, Erdnüsse [verarbeitet], Bouillon, insbesondere Bouillon als Brühe, Fleisch-Extrakte, Kichererbenpaste, Sesamsamenpaste; Knochenmark für Speisezwecke; sämtliche vorgenannten Waren der Klasse 29 auch tiefgekühlt bzw. konserviert, sterilisiert, homogenisiert oder zubereitet; Milchgetränke [mit überwiegendem Milchanteil],
    Klasse(n) Nizza 30:
    Sojasoße, Sojapaste, Kaffee, Milchkaffee, Cappuccino, Espresso, entkoffeinierter Kaffee, Getränke aus Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Zichorie, Kaffee-Extrakte, Kaffee-Essenzen, Kaffeearomen, Rohkaffee, Instantkaffee, lösliche kaffeehaltige Getränke, Kaffee-Pads, Kaffeebohnen, vorgenannte Waren auch bereits zubereitet; Tee, insbesondere Instanttee, Eistee, Kräutertees, nicht medizinisch, Getränke auf der Basis von Tee, vorgenannte Waren auch bereits zubereitet; Kakao, Kakaogetränke, kakaohaltiges Getränkepulver, Kakaomischungen, Schokogetränke, vorgenannte Waren auch bereits zubereitet; Zucker, Traubenzucker für Nahrungszwecke; Reis, Reissnacks; Tapioka, Sago; Schokolade, Schokoladenwaren, Marzipan (auch als Rohmasse), Nougat, Marzipan- und Nougaterzeugnisse, Dessertriegel, Marshmallows, Mäusespeck [Süßwaren], Toffee; Brotaufstrich nämlich Schokoladen-, Nougatcreme, unter hauptsächlicher Verwendung von Zucker, Kakao, Nougat unter Beigabe von Milch und/oder Fetten; Zuckerwaren, Dauerlutscher, Kaugummi für nicht medizinische Zwecke, Pastillen, Süßwaren, nämlich Geleefrüchte, Lakritze, Pralinen, auch gefüllt, Lakritzstangen; Bonbons, insbesondere Karamell-, Kakao-, Pfefferminz-, Frucht-, Eis-, Gummi-, Milchbonbons; Kaugummis; Konfekt, insbesondere Erdnusskonfekt, Fondants (Konfekt), Mandelkonfekt; Pfefferminz für Konfekt, Mehle und Getreidepräparate, insbesondere Auszugsmehl, Kartoffelmehl für Speisezwecke; Zwieback; gemahlener Mais (zum Kochen); Backwaren, insbesondere Brot, (auch ungesäuert), Brötchen (auch belegt), Baguettes (auch belegt), Bagels (auch belegt), Croissants, Hörnchen, Fladenbrot, Brezeln, Knäckebrot; Pizzen, Sandwiches; Taboulé; feine Backwaren und Konditorwaren, insbesondere Brioches, Pasteten, Biskuits, Kuchen, Torten, Lebkuchen, Muffins, Donuts, Brownies, Krapfen, Makronen; Kekse, insbesondere Butterkekse, Cracker, alle vorgenannten Waren auch in Teigform; Kuchenmischungen, Kuchenteig, Kuchenverzierungen (essbar), Kleber für Nahrungszwecke; Haferflocken, Maisflocken (Cornflakes), Getreidesnacks, Popcorn; geschältes Vollkorn-Getreide, insbesondere Reis, Weizen, Hafer, Gerste, Grieße, Couscous, Roggen, Hirse, Sesam, Mais und Buchweizen, alle vorgenannten Waren auch in Form von Mischungen, insbesondere Weizenkleie, Weizenkeime, Maismehl, Gerstengraupen, -mehl, -schrot, Müsli und Müsliriegel (im Wesentlichen bestehend aus Getreideflocken); Mühlenprodukte, Perlgraupen; Getreidesnacks; Paniermehl; Halwah; Cerealien; Getreidepräparate; Malz für den menschlichen Verzehr, Malzextrakte für Nahrungszwecke, Malzzucker; Trockenobst; Teigwaren, insbesondere Pasta, Wraps, Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Ravioli, Fadennudeln, Lasagne, Pizzaböden, zubereitete Pizzas, Quiche; Desserts im Wesentlichen bestehend aus Teigwaren; Sauerteig; Trocken- und Nassfertiggerichte im Wesentlichen bestehend aus Teigwaren oder Reis; Frühlingsrollen, Sushi; Kapern; Salzgebäck, insbesondere Kräcker, Chips aus Getreide; Tacos, Nachos, Tortillas; Mehlspeisen, Pfannkuchen (Crepes), Waffeln, Götterspeisen, Milchbrei für Nahrungszwecke; Kandiszucker für Speisezwecke, Karamellen; Puddinge, Vanillesauce; Grütze für Nahrungszwecke, insbesondere Hafergrütze; Fertigmischungen nämlich Fertigbackmischungen; Sojamehl; Geflügel-, Wild-, Fisch-, Fleisch-, Gemüsepasteten (alle vorgenannten Produkte auch im und mit Teigmantel); Braten- und Fleischsäfte, Bratensauce; Klöße; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Gelee royale für Nahrungszwecke (nicht medizinische Zwecke); Glukose für Nahrungszwecke (nicht für medizinische Zwecke); Gluten für Nahrungszwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Ballaststoffen oder Kohlenhydraten; Speisestärke, Stärke für Nahrungszwecke, Kartoffelmehl; Speiseeis, insbesondere Sorbets, Eiskrem, Joghurteis, Eiscremegetränke, -kuchen, -mischungen, Eiskonfekt, Speiseeispulver; Honig, Propolis; Sirup (nicht für Getränke) nämlich Melasse- und Ahornsirup; Kuchenglasuren; Hefe, Backpulver, Speisenatron; Salz, Kochsalz, Konservierungssalz für Lebensmittel, Selleriesalz; Fleischbeizmittel für Haushaltszwecke, Bindemittel für Kochzwecke, insbesondere für Wurstwaren, Speiseeis; Speisestärke; Essig, insbesondere Bieressig; Senf, Saucen (Würzmittel), insbesondere Tomatensaucen, Fruchtsaucen, Ketchup, Salatsaucen, Dips, Marinaden; Mayonnaise; Gewürze, insbesondere Zimt, Curry, Vanille, Safran, Kurkuma, Ingwer, Anis (Körner), Sternanis, Gewürznelken, Piment, Pfefferkörner, Schwarzkümmel, Pfeffer, Würzmischungen, insbesondere Algen (Würzstoff), Chow-chow (Würzmittel), Chutneys (Würzmittel), Sojabohnenpastete (Würzmittel), Relish (Würzmittel); Muskatnüsse, Süßungsmittel (natürlich); Küchenkräuter, Meerrettich; Aromastoffe (pflanzliche), insbesondere Backaromen, für Getränke und Kuchen, die vorgenannten Aromastoffe ausgenommen ätherischer Öle, aus Früchten hergestellte Aromastoffe; Brausepulvermischung; Kühleis; sämtliche vorgenannte Waren der Klasse 30 auch tiefgekühlt bzw. konserviert, sterilisiert, homogenisiert oder zubereitet; Preiselbeersauce
    Klasse(n) Nizza 31:
    Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner soweit nicht in anderen Klassen enthalten; lebende Tiere, insbesondere lebende Fische, Geflügel, Schweine, lebende Weich- und Schalentiere, insbesondere Muscheln, Hummer, Langusten, Krebse, Seegurken, Austern; Fischeier, Fischköder, lebend; Legemittel für Geflügel; Früchte, insbesondere Beeren, Äpfel, Melonen, Zitrusfrüchte, Trauben; Treber; Hülsenfrüchte; Kokosnüsse, Kokosschalen, Kopra, Kolanüsse; frisches Gemüse, insbesondere Kartoffeln, Zwiebeln, Rüben, Lauch, Porree, Rhabarber, Mais, Maronen, Oliven, frisch, Bohnen, Linsen, Erbsen, Gurken, Kürbisse; Gemüsesamen, Grassamen, Obstsamen; Nüsse, insbesondere Mandeln, Erdnüsse, Kolanüsse, Haselnüsse, Sonnenblumenkerne, Pilze, frisch; Trüffel (frisch); Pilzmyzelien; Salat (frisch), insbesondere Kopfsalat, Feldsalat, Endiviensalat; Kräuter (frisch), Algen für die menschliche oder tierische Ernährung; Esskastanien (frisch); Wurzeln für Nahrungszwecke; Zuckerrohr, Bagasse (im Rohzustand); Bruteier; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen, insbesondere Bäume, Sträucher, Keime, Rebstöcke, Brennnesseln, Kleie; Kränze aus natürlichen Blumen, Weihnachtsbäume; Blumenzwiebeln, Blumensamen, Pflanzensetzlinge; Trockenblumen für Dekorationszwecke, Trockenpflanzen für Dekorationszwecke, getrocknete Pflanzen; Rasen (natürlich); Torf (natürlich); insbesondere Baumrinde, Baumstämme, Rohholz, Holz mit Rinde, Holzspäne, Kork, Mulch, Palmblätter, Tannenzapfen; Gerste, Getreidekörner, Hafer, Heu, Hopfen, Hopfenzapfen, Roggen, Weizen, Kleie; Johannisbrot, Malz; Kakaobohnen (roh); Leinsamen (roh); Schlempe (Rückstand bei der Weinbereitung); Futtermittel, insbesondere Kleiebrei, Reismehl, Algarobilla, Futterstroh, Futtermehle für Tiere, Erdnussölkuchen für Tiere, Futterkörner, Futterkalk, Kraftfutter für Tiere, Hundekuchen, Tierhefe, Kleiebrei (Tierfutter), Kauknochen für Tiere, Geflügelmastfutter, Getränke für Haustiere, Vogelfutter, Katzenfutter; Tiernahrung auf der Basis von Proteinen, Brennereiabfallprodukte für Tierfutter; essbare Gegenstände zum Kauen für Tiere, essbare Knochen und Stäbchen für Tiere, Sepiaschalen (für Vögel); aromatisierter Sand für Haustiere (Streu)
    Klasse(n) Nizza 35:
    Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln, alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, Babykost, diätische und diätetische Nahrungsmittel, Haushaltswaren, Drogerieartikeln, Tabak, Tabakwaren, Raucherartikel, Streichhölzer, Gartenartikeln, Baumarktartikeln, Campingartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwaren, Elektroartikeln, Uhren und Schmuckwaren
  • Der Ausfall des Internetzugangs als solchem ist Vermögensschaden ohne Mehraufwendungen und ohne Einnahmeverlust

    Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind. (mehr …)