Der Rechtsstreit um das Lehrerbewertungsportal spickmich.de <
http://www.spickmich.de> ist endgültig beendet. Wie das Bundesverfassungsgericht darlegt, wurde die Verfassungsbeschwerde einer Lehrerin nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1750/09). Eine Begründung liegt noch nicht vor; sie dürfte jedoch keine Überraschungen zu Tage fördern. (mehr …)
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spickmich.de- anonymisiertes Bewertungsportal bleibt zulässig
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BGH I ZB 40/09 – LIMES LOGISTIK: Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Bundespatentgericht
Das BPatG verletzt das rechtliche Gehör, wenn es hinweislos die Einschätzung des DPMA als unsubstantiiert einschätzt:
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EuGH C‑48/09 P – Lego: Ehemals patentierte Formen scheiden als Form- oder 3D-Marke aus
Die einmal patentierte Form eines Legosteins sei im Lichte des Patents technisch bedingt und daher verbliebe kein Raum für Markenschutz. Dies erscheint nicht in jeder Hinsicht konsequent: Grundsätzlich bedingt Patentschutz so völlig andere Voraussetzungen als Markenschutz, dass an sich unabhängig von der Frage des Patentschutzes zu klären gewesen wäre, ob die Markenfunktionen durch die Legoform erfüllt sind. Dies dürfte bejaht werden können. (mehr …)
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BVerfG: Bezeichnung als „Gen-Milch“ von Meinungsfreiheit gedeckt.
Nach http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100908_1bvr189008.html ist de Begriff „Gen-Milch“ als substanzarme Äußerung ansehen und seine Verwendung hiervon ausgehend als zulässig beurteilen. Entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde steht dies nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass einer auf die künftige Unterlassung einer Behauptung gerichteten Klage bereits dann stattzugeben ist, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung einen mehrdeutigen Gehalt aufweist und in einer der nicht fern liegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt, weil dieses die Meinungsfreiheit des Äußernden im konkreten Fall überwiegt.
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Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeit-punkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entspre-chend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.
a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeit-punkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entspre-chend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.
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