Ein Patent kann für die Zeit nach seinem Erlöschen weder widerrufen noch aufrechterhalten werden

Ein Patent kann für die Zeit nach seinem Erlöschen weder widerrufen noch aufrechterhalten werden, so dass sich das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Zeit nach dem Erlöschen des Patents erledigt hat.
Ein Einsprechender kann nach Erlöschen des Patents eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, das dann nur noch die Wirkungen des Patents für die Zeit vor dessen Erlöschen betrifft, nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (BGH GRUR 1997, 615 – Vornapf; BGH PMZ 2008, 154 – Kornfeinung). Ein Angriff auf ein Schutzrecht, das nicht mehr in Kraft ist, kann nämlich nicht mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden (BGH GRUR 1995, 342 – Tafelförmige Elemente). Da der Einsprechende ein besonderes
Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Wirkungen des Patents für die Vergangenheit nicht geltend gemacht hat und ein solches auch nicht ersichtlich ist, ist der Einspruch zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig und daher zu verwerfen.

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 362/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 53 138

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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer,
der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Krüger
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Gr ü n d e
I .
Die Erteilung des Patents 103 53 138 mit der Bezeichnung
„Kalander“
ist am 11. August 2005 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent hat die Einsprechende
am 11. November 2005 Einspruch erhoben.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 an das Deutsche Patent- und Markenamt hat die
Patentinhaberin auf das Patent 103 53 138 verzichtet.
Die Patentinhaberin hat in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2010 an das Bundespatentgericht
erklärt, dass sie keine Rechte aus diesem Patent gegen die Einsprechende
herleiten werde.
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Die Einsprechende hat mit Eingabe vom 31. Mai 2010 erklärt, dass kein Feststellungsinteresse
bestehe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug benommen.
II.
1 . Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch gemäß
§ 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin
zuständig, weil die Einspruchsfrist im vorliegenden Fall nach dem 1. Januar
2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt
worden ist (vgl. BGH GRUR 2007, 863 – Informationsübermittlungsverfahren
II).
2. Der Einspruch ist zu verwerfen.
Das Patent 103 53 138 ist wegen Verzichts erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Ein Patent kann für die Zeit nach seinem Erlöschen weder widerrufen noch aufrechterhalten
werden, so dass sich das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Zeit
nach dem Erlöschen des Patents erledigt hat.
Ein Einsprechender kann nach Erlöschen des Patents eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens,
das dann nur noch die Wirkungen des Patents für die Zeit vor
dessen Erlöschen betrifft, nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes Rechtsschutzinteresse
gegeben ist (BGH GRUR 1997, 615 – Vornapf; BGH PMZ 2008,
154 – Kornfeinung). Ein Angriff auf ein Schutzrecht, das nicht mehr in Kraft ist,
kann nämlich nicht mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden (BGH GRUR
1995, 342 – Tafelförmige Elemente). Da der Einsprechende ein besonderes
Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Wirkungen des Patents für die Vergangen-
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heit nicht geltend gemacht hat und ein solches auch nicht ersichtlich ist, ist der
Einspruch zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig und daher
zu verwerfen.
Dr. Ipfelkofer Bayer Sandkämper Dr. H. Krüger
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