Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
Die Patentverordnung und die Gebrauchsmusterverordnung wurden durch die Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996; BlPMZ 2011, 206) geändert.
Durch Artikel 1 der Verordnung wurde die Patentverordnung (PatV) an die Änderungen der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt infolge der Einführung der Elektronischen Schutzrechtsakte für Patente und Gebrauchsmuster (ElSA Pat/Gbm) angepasst (vgl. hierzu auch die Mitteilung Nr. 9/10 vom 29. November 2010, BlPMZ 2010, 417). Gleichzeitig wurden die Vorschriften zu den ergänzenden Schutzzertifikaten geändert.
Insbesondere wird auf folgende Änderungen hingewiesen:
Die Unterlagen einer Patentanmeldung sind ab dem 31. Mai 2011 nur noch einfach einzureichen. Ebenso ist zukünftig bei umfangreichen Anmeldungsunterlagen und Anmeldungen mit Sequenzprotokollen nur noch ein Datenträger erforderlich (§§ 6, 11 Absatz 2, 15 PatV).
Für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats wird nunmehr die Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts zwingend vorgeschrieben (§ 19 Absatz 1 Satz 1 PatV).
Im Hinblick auf die in § 34a Satz 1 PatG normierte Pflicht zur Angabe des Herkunftsortes biologischen Materials wurde eine entsprechende verfahrensrechtliche Vorschrift in § 4 Absatz 7 PatV aufgenommen. Die Regelung sieht vor, dass die Angaben zum Herkunftsort dem Antrag auf Erteilung eines Patents auf einem separaten Blatt beizufügen sind.
Für die Pflicht zur Angabe von Bezugszeichen im Rahmen der Patentansprüche kommt es künftig nicht mehr darauf an, ob das Verständnis des Anspruchs dadurch erleichtert wird (§ 9 Absatz 9 PatV).
Durch Artikel 2 der Verordnung wurde die Gebrauchsmusterverordnung aufgrund der mit ElSA Pat/Gbm verbundenen technischen und organisatorischen Strukturen beim Deutschen Patent- und Markenamt geändert. Auch in Gebrauchsmustersachen ist es künftig nicht mehr erforderlich, die Anmeldungsunterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.