Einwohnermeldeämter geben die Meldedaten ihrer Bürger an Firmen weiter; gegen Gebühr
Einwohnermeldeämter geben die Meldedaten ihrer Bürger an Firmen weiter; gegen Gebühr. Gemäss – zB – des baden-württembergischen (§ 34 Abs. 3 MG) Meldegesetzes sind die Gemeinden berechtigt, Meldedaten volljähriger Bürger an – zB – Adressbuchverlage zu übermitteln. Dabei müssen die Bürger zwar ausdrücklich widersprechen, aber das erfolgt in der Regel nicht. Die Mehrzahl der Bundesländer verlangt eine ausdrückliche Einwilligung des Bürgers.