Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten ins Leere

Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 – I ZR 49/06 – Mambo Nr. 5

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten des Klä-gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Musikverleger. Sie streiten über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Musikstück „Mambo No. 5 (A little bit of …)“.
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Der Kläger übergab den Musikern David Lubega und Christian Pletscha-cher im Jahre 1998 eine CD mit einer Einspielung des im Jahre 1949 entstan-denen Instrumentalwerks „Mambo No. 5“ des kubanischen Komponisten Perez Prado. Diese verbanden einige Bestandteile des Werkes mit selbst komponier-ten Elementen und einem von ihnen verfassten Text und schufen auf diese Weise das Musikstück „Mambo No. 5 (A little bit of …)“. Im April 1999 kam die CD „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ – mit David Lubega unter dem Künstlerna-
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men „Lou Bega“ als Sänger – auf den Markt. Sie entwickelte sich im Laufe des Jahres zu einem weltweiten Verkaufserfolg. Im Herbst 2001 wurde in Großbri-tannien eine weitere Version dieses Musikstücks produziert, die sich thematisch auf die Kinderfernsehserie „Bob the builder“ bezog. Die Version „Mambo No. 5 (Bob the Builder)“ entspricht musikalisch weitgehend der Fassung „Mambo No. 5 (A little bit of …)“, enthält allerdings noch weniger Elemente der ursprüng-lichen Komposition von Perez Prado und einen von englischen Textdichtern vollständig neu verfassten Text.
Am 1. November 1998 schlossen David Lubega und Christian Pletscha-cher mit dem Kläger Musikverlagsverträge über das Werk „Mambo No. 5 (A little bit of …)“. Darin heißt es in § 2:
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(1) Der Urheber räumt dem Verlag das ausschließliche Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht) auf der ganzen Welt für alle Ausgaben und Auflagen in Verbindung mit dem Text/der Musik ein.
[…] (3) Der Urheber räumt dem Verlag ferner die folgenden ausschließlichen Nut-zungsrechte bzw. Vergütungsansprüche an seinem Werk auf der ganzen Welt zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA ein:
[…] (h) die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Daten-träger sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern. […] Der Umfang der vorstehend aufgeführten Rechte richtet sich nach dem Berech-tigungsvertrag der GEMA in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertra-ges gültigen Fassung.
David Lubega und Christian Pletschacher hatten bereits in den Jahren 1991 (David Lubega) und 1997 (Christian Pletschacher) mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) Berechtigungsverträge geschlossen. Nach § 1 lit. h dieser Berechtigungsverträ-ge „übertragen“ sie der GEMA als Treuhänderin unter anderem alle ihnen ge-genwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden „Rechte der Aufnahme auf Tonträger und Bildtonträger und die Vervielfälti-
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gungs- und Verbreitungsrechte an Tonträgern und Bildtonträgern“ zur Wahr-nehmung.
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Die Beklagte nimmt in Deutschland die Urheberrechte des Komponisten Perez Prado bzw. seiner Rechtsnachfolgerin wahr; sie ist die deutsche Subver-legerin des Instrumentalwerks „Mambo No. 5“. Der Kläger hatte der Beklagten mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 eine CD mit einer Aufnahme von „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ übersandt und um eine Bearbeitungsgenehmigung für „Mambo No. 5“ gebeten. Die Beklagte hatte die erbetene Bearbeitungsgeneh-migung verweigert und ihre Zustimmung zu der geplanten Produktion daran geknüpft, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Neufassung von „Mambo No. 5“ durch „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ bei der Beklagten verbleiben.
Mit Schreiben vom 20. November 1998 [Anlage B 3] teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit:
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Nach Rücksprache mit unserer Geschäftsleitung können wir Ihnen mitteilen, dass wir bereit sind, Sie an unseren Subverlagseinnahmen aus Plattenverkäu-fen Ihrer obigen Rap-Version in Form einer Refundierung zu beteiligen. Diese Refundierung wird 10% betragen und für eine Dauer von 3 Jahren ab Veröffent-lichung Ihrer Rap-Version an Sie gezahlt werden. Eine Beteiligung aus anderen Einnahme-Sparten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Voraussetzung für diese Refundierungszahlung ist, dass die Verfasser des Rap-Textes uns eine Erklä-rung unterzeichnen, dass sie keinerlei Ansprüche – weder gegenüber uns, den Originalberechtigten noch Dritten – geltend machen.
Der Kläger übermittelte der Beklagten daraufhin eine von David Lubega und Christian Pletschacher unterzeichnete Freistellungserklärung.
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Mit Schreiben vom 18. März 1999 bestätigte die Beklagte eine zuvor mündlich getroffene Vereinbarung über eine Erhöhung der Refundierung auf 15%.
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Mit Schreiben vom 27. Mai 1999 schlug die Beklagte hinsichtlich der Ein-nahmen aus dem Verkauf von Notenausgaben der Coverversion „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ eine „der üblichen Subtextdichter-Beteiligung entsprechende Ausschüttung (12,5% v. Gesamt)“ vor. Sowohl der Kläger als auch David Lube-ga und Christian Pletschacher erklärten sich damit durch Gegenzeichnung und Rücksendung dieses Schreibens einverstanden.
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Am 12. Oktober 1999 unterzeichneten David Lubega und Christian Plet-schacher „Subtextdichter-Verträge“ mit der Beklagten. Darin übertragen sie der Beklagten das Verlagsrecht an dem von ihnen geschaffenen Text „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ zu dem Werk „Mambo No. 5“, während die Beklagte sich dazu verpflichtet, sie an den Erträgnissen aus den Verwertungsrechten der von ihnen geschaffenen Version des Werkes prozentual zu beteiligen. In Ziffer 11 dieser Subtextdichter-Verträge heißt es:
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Der vorliegende Vertrag umfasst alle Nutzungsrechte, die der Subtextdichter an der mit Lou Bega unter dem Titel „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ veröffentlich-ten Werkfassung innehat, mit Ausnahme der ihm als Interpret/Studiomusiker zustehenden Leistungsschutzrechte.
Mit Schreiben vom 27. September 1999 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger sowie David Lubega und Christian Pletschacher im Hinblick auf diese Subtextdichter-Verträge unter anderem erklärt:
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[…] halten wir hiermit der Form halber schriftlich fest, dass durch die Beteili-gungsregelung in unserem obigen Subtextdichter-Vertrag die von uns via Uni-cade erteilten Beteiligungszusagen (unsere Schreiben vom 20.11.1998, 18.03.1999 und 27.05.1999) außer Kraft gesetzt werden. Unsere Schreiben sind somit gegenstandslos geworden, und es können keine zusätzlichen Forde-rungen aus diesen Schreiben von Euch geltend gemacht werden. Wir bitten Euch höflichst, uns zum Zeichen Eures Einverständnisses die beigefügte Brief-kopie unterzeichnet zu retournieren.
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Dieser Bitte kamen sowohl der Kläger als auch David Lubega und Chris-tian Pletschacher nach.
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Die Beklagte meldete bei der GEMA am 28. April 1999 das Werk „Mambo No. 5 (A little bit of …)” und am 20. September 2001 das Werk „Mambo No. 5 (Bob the Builder)“ als Werkvarianten zu dem dort bereits registrierten Mu-sikwerk „Mambo No. 5“ von Perez Prado an. Seitdem hat die GEMA sämtliche nach ihrem Verteilungsschlüssel auf den Verlag entfallenden Einkünfte für die Werke „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ und „Mambo No. 5 (Bob the Builder)“ der Beklagten ausbezahlt. David Lubega und Christian Pletschacher sind von der Beklagten bei der GEMA als Subtextdichter der Version „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ angemeldet und erhalten die ihnen in den Subtextdichter-Verträ-gen zugesagten Zahlungen.
Der Kläger ist der Auffassung, David Lubega und Christian Pletschacher hätten mit „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ ein eigenständiges, von „Mambo No. 5“ unabhängiges Musikwerk geschaffen und daher keiner Bearbeitungsge-nehmigung der Beklagten bedurft. Sie hätten ihm mit den Verträgen vom 1. No-vember 1998 das Verlagsrecht an den Musikwerken „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ und „Mambo No. 5 (Bob the Builder)“ eingeräumt. Die Beklagte habe da-durch in seine Rechte eingegriffen, dass sie diese Werke als Werkvarianten von „Mambo No. 5“ bei der GEMA angemeldet und seither alle auf den Musikverle-ger entfallenden Anteile der GEMA-Ausschüttungen vereinnahmt habe. Ihm stünden daher Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG (a.F.), hilfs-weise Bereicherungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu.
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Der Kläger macht ferner für den Fall, dass David Lubega und Christian Pletschacher die Musikverlagsrechte wirksam auf die Beklagte übertragen ha-ben sollten, Ansprüche aus § 36 UrhG a.F. (§ 32a UrhG n.F.) geltend. Er ist der
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Auffassung, angesichts des großen Erfolgs des Werkes „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ sei es unbillig, wenn David Lubega und Christian Pletschacher auf-grund der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten für ihre kompositori-sche Leistung gar nichts erhielten. Der Kläger hat Abtretungserklärungen von David Lubega und Christian Pletschacher vom 18. Mai 2004 vorgelegt, in denen diese ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus § 36 UrhG a.F. (§ 32a UrhG n.F.) an ihn abtreten.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunfts-erteilung über sämtliche Verwertungshandlungen bezüglich der Komposition der Musikwerke „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ und „Mambo No. 5 (Bob the Builder)“, auf Rechnungslegung über die aus der Verwertung zugeflossenen Erlöse und auf Auskehr der Erlöse in Anspruch.
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Das Landgericht hat den Anträgen auf Auskunftserteilung und Rech-nungslegung durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die ge-samte Klage abgewiesen (OLG München OLG-Rep 2006, 398). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstel-lung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zu-rückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte seien nicht begründet; die Hilfsansprüche auf Aus-kunftserteilung oder Rechnungslegung bestünden daher gleichfalls nicht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Soweit in dem Gesamtwerk „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ eigene ur-heberrechtliche Leistungen von David Lubega und Christian Pletschacher ent-halten seien, habe der Kläger aufgrund von § 2 Abs. 1 und 2 der Musikverlags-verträge vom 1. November 1998 zwar die Berechtigung zur Vervielfältigung und zum Vertrieb von gedrucktem Notenmaterial erworben. Die von David Lubega und Christian Pletschacher zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossenen GEMA-Verträge stünden dem nicht entgegen, weil der GEMA insoweit keine Rechte eingeräumt worden seien. Die Beklagte habe die Rechte des Klägers zum Vertrieb von Notenmaterial jedoch nicht verletzt. Der Kläger habe durch Gegenzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 27. Mai 1999 den Vertrieb gedruckten Notenmaterials von „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ durch die Be-klagte ausdrücklich genehmigt und eine eigene Beteiligung an den Erlösen ak-zeptiert.
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Der Kläger sei nicht berechtigt, wegen einer Verletzung des Rechts zur Herstellung und Verbreitung von Tonträgern Schadensersatz- oder Bereiche-rungsansprüche geltend zu machen. Die Verlagsverträge vom 1. November 1998 enthielten zwar eine Einräumung entsprechender Nutzungsrechte. Mit diesen Verträgen hätten David Lubega und Christian Pletschacher dem Kläger jedoch keine derartigen Rechtspositionen verschaffen können, weil sie diese bereits zuvor aufgrund von § 1 lit. h der GEMA-Berechtigungsverträge der GEMA eingeräumt gehabt hätten. Selbst wenn eigene urheberrechtlich ge-schützte Rechte des Klägers bestünden, hätte die Beklagte diese nicht durch die Anmeldung der Musikwerke „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ und „Mambo No. 5 (Bob the Builder)“ bei der GEMA und die Vereinnahmung der Verlagsan-teile der GEMA-Ausschüttungen verletzt. Jedenfalls schlössen die eindeutigen vertraglichen Abmachungen zwischen dem Kläger sowie David Lubega und
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Christian Pletschacher einerseits und der Beklagten andererseits Ansprüche des Klägers aus.
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David Lubega und Christian Pletschacher stünden auch keine Ansprü-che aus § 36 UrhG a.F. (§ 32a UrhG n.F.) zu, die sie an den Kläger hätten ab-treten können. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die prozentuale Beteili-gung von David Lubega und Christian Pletschacher in einem auffälligen Miss-verhältnis zu den Erlösen der Beklagten aus der Verwertung von „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ stehe. Es könne keine Rede davon sein, dass David Lubega und Christian Pletschacher ihre Leistung als Musikurheber der Beklag-ten ohne jede finanzielle Gegenleistung überlassen hätten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte das Recht des Klägers zum Vertrieb von Notenmaterial nicht widerrechtlich ver-letzt hat.
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a) David Lubega und Christian Pletschacher haben dem Kläger aller-dings aufgrund von § 2 Abs. 1 und 2 der Musikverlagsverträge vom 1. Novem-ber 1998 das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung gedruckten Notenma-terials von „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ eingeräumt. Die von ihnen zu einem früheren Zeitpunkt mit der GEMA abgeschlossenen Berechtigungsverträge standen dem, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht ent-gegen, weil sie dieses Recht nicht umfassen.
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b) Die Beklagte hat jedoch das Recht des Klägers zum Vertrieb von No-tenmaterial nicht verletzt.
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aa) Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27. Mai 1999 hinsichtlich der von ihr aus dem Verkauf der Notenausgaben von „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ erzielten Einnahmen eine „der üblichen Subtextdichter-Beteiligung entspre-chende Ausschüttung (12,5% v. Gesamt)“ vorgeschlagen. Sowohl der Kläger als auch David Lubega und Christian Pletschacher haben sich damit durch Ge-genzeichnung und Rücksendung des Schreibens einverstanden erklärt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe dadurch den Vertrieb des gedruckten Notenmaterials von „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ durch die Be-klagte – gegen eine eigene Beteiligung an den Erlösen – ausdrücklich geneh-migt, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfeh-ler erkennen.
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bb) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe missach-tet, dass die aufgrund des Schreibens vom 27. Mai 1999 erzielte Vereinbarung durch die aufgrund des Schreibens vom 27. September 1999 getroffene Abma-chung aufgehoben worden und die Genehmigung zum Vertrieb des Notenmate-rials durch die Beklagte damit entfallen sei. Mit dem Schreiben vom 27. Sep-tember 1999 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger sowie gegenüber David Lubega und Christian Pletschacher im Hinblick auf die von David Lubega und Christian Pletschacher nachfolgend am 12. Oktober 1999 unterzeichneten Sub-textdichter-Verträge erklärt, durch die Beteiligungsregelung in diesen Subtext-dichter-Verträgen werde ihre Beteiligungszusage in den Schreiben vom 20. No-vember 1998, vom 18. März 1999 und vom 27. Mai 1999 außer Kraft gesetzt; diese Schreiben seien somit gegenstandslos, und es könnten keine zusätzli-chen Forderungen daraus geltend gemacht werden. Sowohl der Kläger als auch David Lubega und Christian Pletschacher haben die beigefügte Briefkopie zum Zeichen ihres Einverständnisses unterzeichnet und zurückgesandt. Dem-nach haben die Parteien sich allein darauf geeinigt, dass die neue Beteiligungs-
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regelung in den Subtextdichter-Verträgen an die Stelle der alten Beteiligungs-zusage in den früheren Schreiben tritt. Die die Grundlage einer jeden Beteili-gungsvereinbarung bildende Genehmigung zum Vertrieb des Notenmaterials blieb hiervon unberührt.
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2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Klä-ger nicht berechtigt ist, Schadensersatz- (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.) und Bereicherungsansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) geltend zu machen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte durch die Anmeldung der Mu-sikstücke „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ und „Mambo No. 5 (Bob the Builder)“ bei der GEMA und die Vereinnahmung der Verlagsanteile der GEMA-Ausschüttungen urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt hat und ob die ver-traglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger sowie David Lubega und Christian Pletschacher einerseits und der Beklagten andererseits Ansprüchen des Klägers entgegenstünden.
a) Der Kläger kann eine Berechtigung zur Geltendmachung der von ihm erhobenen Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche nicht darauf stützen, dass er Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Musikstück „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ ist, die nach seiner Darstellung von der Beklag-ten widerrechtlich verletzt worden sind. Das Berufungsgericht ist zutreffend da-von ausgegangen, dass David Lubega und Christian Pletschacher dem Kläger mit § 2 Abs. 3 lit. h der Verlagsverträge vom 1. November 1998 nicht das aus-schließliche Recht zur Aufnahme des Musikstücks „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ auf Tonträgern sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an die-sen Tonträgern einräumen konnten, weil sie diese urheberrechtlichen Nut-zungsrechte bereits zuvor gemäß § 1 lit. h der in den Jahren 1991 (David
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Lubega) und 1997 (Christian Pletschacher) geschlossenen GEMA-Berechti-gungsverträge der GEMA zur Wahrnehmung eingeräumt hatten.
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b) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, dass der Urheber, der die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinem Werk einer Verwertungsgesell-schaft eingeräumt hat, neben der Verwertungsgesellschaft selbst ebenfalls be-rechtigt ist, Ansprüche wegen Rechtsverletzungen selbständig geltend zu ma-chen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfol-gung dieser Ansprüche hat (vgl. BGHZ 118, 394, 399 f. – ALF; 141, 267, 273 – Laras Tochter). Darauf kommt es hier deshalb nicht an, weil der Kläger nicht der Urheber des Werkes „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ ist, sondern als Urhe-ber allein David Lubega und Christian Pletschacher in Betracht kommen. Eine Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung von Rechtsverletzungen lässt sich daher auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die GEMA – wie die Revision geltend macht – kein Interesse an der Geltendmachung von Scha-densersatz- und Bereicherungsansprüchen gegenüber der Beklagten hat, nach-dem sie die von ihr für „Mambo No. 5“ – einschließlich „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ und „Mambo No. 5 (Bob the Builder)“ – eingenommenen Tantiemen be-züglich des Verlagsanteils ausschließlich an die Beklagte ausgeschüttet hat.
c) Die Revision macht vergeblich geltend, David Lubega und Christian Pletschacher sei es unbenommen gewesen, die ihnen möglicherweise als Ur-heber zustehenden Schadensersatzansprüche im Rahmen ihrer Musikverlags-verträge an den Kläger abzutreten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Ab-tretung erfolgt ist. Die Verträge lassen nicht erkennen, dass David Lubega und Christian Pletschacher ihnen zustehende Schadensersatzansprüche wegen künftiger Verletzungen der – bereits der GEMA zur Wahrnehmung eingeräum-ten – Nutzungsrechte an den Kläger abtreten wollten. Mit den Abtretungserklä-
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rungen vom 18. Mai 2004 haben David Lubega und Christian Pletschacher dem Kläger gleichfalls keine derartigen Schadensersatz- oder Bereicherungsansprü-che verschafft. Die Abtretungserklärungen betreffen ausschließlich Ansprüche aus § 36 UrhG a.F. (§ 32a UrhG n.F.).
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d) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht be-achtet, dass David Lubega und Christian Pletschacher dem Kläger aufgrund der Musikverlagsverträge vom 1. November 1998 auch solche Rechte eingeräumt hätten, die nicht von der GEMA wahrgenommen würden und daher nicht der GEMA eingeräumt worden seien. Es handele sich insbesondere um die Rechte nach § 2 Abs. 4 der Musikverlagsverträge, und zwar um das Recht, Bearbei-tungen und sonstige Veränderungen des Werkes zu erlauben oder das verän-derte Werk selbst zu verwerten, das Recht, über Werkverbindungen zu dispo-nieren, das Recht, das Werk bzw. eine Bearbeitung des Werkes für Werbezwe-cke zu nutzen bzw. eine Nutzung zu Werbezwecken durch Dritte zu erlauben sowie das Recht, die Benutzung des Werkes zum Bühnenstück zu erlauben oder das Werk als Bühnenstück zu verwerten. Angesichts des außerordentli-chen Erfolges von „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ habe die Beklagte nach Kenntnis des Klägers von diesen Rechten umfänglich Gebrauch gemacht und daraus erhebliche Einnahmen erzielt, an denen der Kläger nicht beteiligt wor-den sei. Mit diesem Vorbringen kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen und damit in der Revisionsinstanz unbe-achtlichen Sachvortrag handelt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen hat die Revisi-on auch keine konkreten Verletzungshandlungen dargelegt.
3. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf ihm von David Lubega
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und Christian Pletschacher abgetretene Ansprüche gegen die Beklagte aus § 36 UrhG a.F. (§ 32a UrhG n.F.) stützen kann.
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a) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berück-sichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben (§ 36 Abs. 1 UrhG a.F.) bzw. auffälligen (§ 32a Abs. 1 UrhG n.F.) Miss-verhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach an-gemessene Beteiligung gewährt wird.
b) Auch wenn die Bestimmung des § 36 Abs. 1 UrhG a.F. (§ 32a Abs. 1 UrhG n.F.) zunächst keinen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Vertragsanpassung gibt, kann mit der Klage auf Einwilligung in die Ver-tragsänderung zugleich die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden (vgl. BGHZ 115, 63, 65 – Horoskopkalender). Für die Gewährung der im Wege der Stufen-klage zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungs-legung muss zudem nicht bereits feststehen, dass dem Urheber nach diesen Vorschriften ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht. Der Urheber kann aber grundsätzlich nur dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Aus-kunftserteilung und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzel-nen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zah-lende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 – I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 – Musikfragmente, m.w.N.). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, liegen im
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Streitfall keine solchen greifbaren Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Anpas-sung der vertraglich vereinbarten Vergütung vor. Aus diesem Grund sind hier weder die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung noch der Zahlungsanspruch begründet.
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Der – insoweit darlegungsbelastete – Kläger hat, wie das Berufungsge-richt zutreffend angenommen hat, nicht dargelegt, dass die prozentuale Beteili-gung von David Lubega und Christian Pletschacher in einem auffälligen Miss-verhältnis zu den Erlösen der Beklagten aus der Verwertung von „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ steht. Dabei kann dahinstehen, ob David Lubega und Christian Pletschacher – wie der Kläger in erster Linie geltend macht – der Beklagten mit den „Subtextdichter-Verträgen“ vom 12. Oktober 1999 nur das Verlagsrecht an dem von ihnen geschaffenen Text übertragen oder ob sie – wie das Berufungs-gericht in anderem Zusammenhang näher ausgeführt hat – gemäß Ziffer 11 die-ser Verträge ausdrücklich und unmissverständlich akzeptiert haben, dass die vereinbarte Vergütung ihre gesamten urheberrechtlich relevanten Beiträge (mit Ausnahme der David Lubega als Interpreten/Studiomusiker zustehenden Leis-tungsschutzrechte) zu dem Werk „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ und damit auch ihre kompositorische Leistung abdeckt.
Selbst wenn diese Verträge auch die kompositorische Leistung erfass-ten, ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die vereinbarte Beteiligung David Lubegas und Christian Pletschachers an den von der Beklag-ten mit der Verwertung von „Mambo No. 5 (A little bit of …)“ erzielten Erträgnis-sen unangemessen ist. Das kann schon deshalb nicht ohne weiteres ange-nommen werden, weil die Einnahmen David Lubegas und Christian Pletscha-chers aufgrund der vereinbarten prozentualen Beteiligung im gleichen Verhält-nis wie die Erträgnisse der Beklagten steigen. Mit Rücksicht auf diese Beteili-
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gungsvereinbarung könnte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch keine Rede davon sein, dass David Lubega und Christian Pletscha-cher der Beklagten ihre Leistung als Musikurheber ohne jede finanzielle Gegen-leistung überlassen hätten. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob – wie das Berufungsgericht angenommen hat – eine Unangemessenheit der Ho-norierung von David Lubega und Christian Pletschacher auch deshalb nicht ersichtlich ist, weil die Beklagte mit ihrer Zustimmung zur Nutzung des Werkes von Perez Prado erst die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass David Lubega und Christian Pletschacher als interpretierende Künstler erhebliche Einnahmen erzielen konnten, oder dies – wie die Revision geltend macht – des-halb nicht der Fall war, weil David Lubega und Christian Pletschacher in dieser Hinsicht keiner Zustimmung der Beklagten bedurft hätten.
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III. Die Revision des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.11.2004 – 21 O 23559/03 –
OLG München, Entscheidung vom 23.02.2006 – 6 U 1610/05 –