Jede sprachliche Äusserung ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, der allein entscheidet, ob diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

Jede sprachliche Äusserung ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, der allein entscheidet, ob diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

OLG Hamburg Beschluss vom 4. Februar 2013 zu Az.: 7 W 5/13

Az.: 7 W 5/13

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. Januar 2013 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 7. Januar 2013 – 324 O 684/12 – abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) außerdem

v e r b o t e n

im Internet, insbesondere auf „Facebook“ in der öffentlichen Gruppe „Wir schicken die Faker zur Hölle!“ unter der Adresse https://www.facebook.com/groups/430561630337035/?ref=ts&fref=ts die folgende persönlich an ihn gerichtete Mitteilung des Antragstellers zu veröffentlichen:

„05.54

[Es folgt die Wiedergabe der streitgegenständlichen Nachricht, die hier zwecks Anonymisierung nicht wiedergegeben wird.]

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Wert von 8.000,00 Euro zur Last. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner nach einem Wert von 4.000,00 Euro.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass die Veröffentlichung seiner an den Antragsgegner gerichteten Mitteilung im Internet sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1954 (BGHZ 13, 334 – 341) ausgeführt hat, ist jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folgt, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiegt. Dieses ist z.B. in einem Fall angenommen worden, in dem ein Brief in amtlicher Funktion geschrieben und an einen Amtsinhaber mit dem Ziel gerichtet worden war, rechtliche Schritte einzuleiten, und der Inhalt des Briefes von öffentlichem Interesse war (vgl. BVerfG NJW 1991, 2339 – Chefarztbriefe). Ein derartiger Fall des Überwiegens öffentlichen Informationsinteresses liegt indes hier nicht vor. Der Antragsteller legt in seinem an den Antragsgegner gerichteten Antwortschreiben die Gründe dar, aus denen er die Berechtigung herleitet, seinen Adelstitel zu führen. Eine Thematik von besonderem öffentlichen Interesse ist nicht erkennbar, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller eine Person öffentlichen Interesses ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben zahlreiche Rechtschreibfehler enthält und die Veröffentlichung des Antragsteller deshalb in zusätzlicher Weise bloßstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.