Unveränderte Praxis des DPMA nach der Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2012, C-307/10 – IP Translator

Hinweis auf die unveränderte Praxis des DPMA nach der Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2012, C-307/10 – IP Translator

(12.11.2012)

Mit Urteil vom 19. Juni 2012, C-307/10 – IP Translator – hat sich der EuGH zu den Anforderungen an die Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen und deren Schutzumfang geäußert. In den Antworten 1. und 2. auf die Vorlagefragen bestätigt der EuGH die bisher durch das DPMA zugrundegelegten Prämissen der Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, damit die zuständigen Behörden die beanspruchten Waren/Dienstleistungen klar erkennen können (Rn. 47) und die Wirtschaftsteilnehmer klar und eindeutig in Erfahrung bringen können, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre Wettbewerber veranlasst haben und so einschlägige Informationen über deren Rechte erlangen können (Rn. 48). Ebenfalls entsprechend ständiger Praxis des DPMA sollen diesem Erfordernis der Klarheit und Eindeutigkeit einige Oberbegriffe der Klassenüberschriften genügen, andere hingegen nicht (Rn. 54). Weiter soll es nach der dritten Antwort möglich sein, im Fall der Beanspruchung aller Oberbegriffe einer Klassenüberschrift die Anmeldung mit einer zusätzlichen Erklärung auf alle Waren/Dienstleistungen der alphabetischen Liste dieser Klasse zu beziehen (Rn. 61).

Praxis des DPMA des DPMA bleibt unverändert

Das DPMA sieht im Interesse der Gewährleistung der vom EuGH mehrfach betonten und vorrangigen Prämisse der Eindeutigkeit und Klarheit der beanspruchten Waren/Dienstleistungen derzeit keine Grundlage für zusätzliche Erklärung des Anmelders dahingehend, dass sich eine alle Begriffe der Überschrift einer Klasse beanspruchende Markenanmeldung auf sämtliche Waren/Dienstleistungen der alphabetischen Liste dieser Klasse bezieht. Eine solche Klarstellung könnte nämlich unter Umständen zu einer (unzulässigen) Erweiterung des Schutzumfangs auf von der Summe der Oberbegriffe nicht umfasste Waren/Dienstleistungen führen, was mit den Anforderungen der Rechtssicherheit unvereinbar wäre. Zudem würde ein derart pauschaler Verweis auf eine aus dem Register nicht erkennbare und im Verlauf der Schutzdauer variable Liste von Begriffen es dem interessierten Publikum nicht erlauben, den Schutzumfang einer eingetragenen Marke zuverlässig zu bestimmen. Das DPMA wird daher in seiner Verantwortung als zuständige nationale Behörde im Einzelfall in einer allein auf den Wortlaut abstellenden Betrachtungsweise beurteilen, ob die gewählten Begriffe einzeln bzw. in ihrer Summe aller Oberbegriffe einer Klassenüberschrift den Erfordernissen der Klarheit und Eindeutigkeit genügen.

Was bedeutet das für den Anmelder einer deutschen Marke konkret?

Für den Anmelder einer deutschen Marke ergibt sich keine Veränderung gegenüber der bisherigen Praxis: Dies bedeutet, dass der Anmelder die gewünschten Waren/Dienstleistungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben klar und eindeutig benennen muss und dabei grundsätzlich auf allgemeine oder konkrete Begriffe zurückgreifen kann, wobei beides Vor- und Nachteile birgt. Anmelder, die Waren/Dienstleistungen einer Klasse beanspruchen wollen, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch begrifflich nicht durch die Summe der Oberbegriffe in deren Klassenüberschrift erfasst sind, sind daher nach wie vor angehalten, diese klar und eindeutig zu benennen.

Für Anmelder, die einen umfassenden Schutz für alle Waren- oder Dienstleistungen einer Klasse durch die Nennung von wenigen Oberbegriffen beanspruchen wollen, wird derzeit auf internationaler Ebene eine Lösung entwickelt, die Anfang des Jahres 2013 zur Verfügung gestellt werden soll.