Veröffentlicht am 7. November 2026.
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 AI Act. Für Unternehmen kommt es auf ihre Rolle und den konkreten Einsatz an; nicht jede Anwendung löst dieselben Pflichten aus.
Nutzerhinweis und technische Kennzeichnung trennen
Bei interaktiven Systemen ist zu prüfen, wie Nutzer über die Interaktion mit KI informiert werden. Für bestimmte synthetische Inhalte bestehen daneben Pflichten zur technischen Erkennbarkeit beziehungsweise zur Offenlegung. Die Kommissionshinweise behandeln diese Fälle getrennt. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung bestimmter vor dem 2. August 2026 bereitgestellter Systeme nennt die Kommission eine begrenzte Übergangsregel bis zum 2. Dezember 2026.
Was in Beschaffung und Betrieb gehört
Eine Projektprüfung sollte festhalten, wer Anbieter und wer Betreiber ist, welche Funktionen betroffen sind und wer Hinweise, Kennzeichnung und Dokumentation umsetzt. Anbieterbedingungen sollten außerdem den Umgang mit Eingaben, die Weiterverwendung von Daten und Änderungen am Modell abdecken.
Praxisfall: Kundenservice mit KI
Ein Kundenportal erhält einen Assistenten. Ein allgemeiner Hinweis in den AGB kann die konkrete Prüfung der Nutzeroberfläche nicht ersetzen. Das Projektteam sollte den Einstieg in den Dialog, die Übergabe an Mitarbeiter und die Verantwortlichkeit für fehlerhafte Antworten gemeinsam testen. Diese Prüfschritte sind praktische Folgerungen für die Vertrags- und Projektgestaltung.
Passende Beratung: KI-Systeme rechtlich einsetzen
Quelle: Europäische Kommission: Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act