Erhöhung der Prämienpreise und faktische Abwertung der Miles & More Bonusmeilen AGB-rechtlich wirksam (OLG Köln)

Miles & More-Bonusmeilen: Oberlandesgericht Köln weist
Klage eines Vielfliegers gegen eine Erhöhung der Prämienpreise
ab
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem Urteil vom
8.1.2013 auf die Berufung der Lufthansa AG gegen ein Urteil des Landgerichts
Köln die Klage eines Teilnehmers des Miles & More-Programms
gegen eine Änderung der Flugprämienpreise zurückgewiesen
(Az. OLG Köln 15 U 45/12). Damit ist festgestellt, dass die Änderung im
Verhältnis zum Kläger wirksam ist.

Der Kläger nahm am Miles & More-Prämienprogramm der Lufthansa teil
und hatte bis zum Inkrafftreten einer Anfang Dezember 2010 verlautbarten
Anpassung der seit 2004 unveränderten Bedingungen für die Einlösung
von Miles & More-Meilen zum 3.1.2011 ca. 900.000 Bonusmeilen
gesammelt. Er hält die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der
zur Einlösung für Business- und First Class-Flüge erforderlichen Zahl
von Bonusmeilen um 15 bis 20 % aus formellen und materiellen Gründen
für unwirksam. Das Landgericht Köln hat der Feststellungsklage
dahingehend stattgegeben, dass die Abänderung des Prämienkatalogs
der Beklagten zum 3.1.2011 hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem
Zeitpunkt gesammelten Meilen (sog. Altmeilen) unwirksam sei und insoweit
weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 2.1.2011 in
Kraft waren. Dagegen richtete sich die Berufung der Lufthansa.
Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel stattgegeben und die Klage
abgewiesen. Der Senat hat offengelassen, ob die Klage bereits unzulässig
ist, weil eine vom Landgericht angenommene viermonatige
Übergangsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war, da die Feststellungsklage
jedenfalls unbegründet sei. Die formellen Einwände des
Klägers gegen die vorgenommene Änderung würden nicht durchgreifen,
weil für eine Anpassung der Prämienpreise kein besonderes Bekanntgabeverfahren
einzuhalten sei und es sich bei den Bonusmeilen auch nicht
um sog. E-Geld handele. Die Änderung sei auch materiell wirksam, da
sie mit der in den Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programms
enthaltenen – in der Sache einer Überprüfung nach AGB-rechtlichen
Maßstäben entsprechenden – Einschränkung für Änderungen der Prä-

mienpreise („sofern dies notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch
nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird“) in Einklang stehe.
Für diese Prüfung hat der Senat auf die Auswirkungen der Änderung
für einen „durchschnittlichen“ Teilnehmer am Miles & More-Programm
abgestellt, der nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien über
maximal 12.000 Bonusmeilen verfüge. Ein solcher Kunde werde durch
die vorgenommene Änderung nicht wider Treu und Glauben benachteiligt,
da für ihn eine Einlösung der Bonusmeilen für (interkontinentale)
Business- oder First Class-Flüge auch nach dem bis zum 2.1.2011 geltenden
Prämienkatalog nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Selbst
bei isolierter Betrachtung von First- und Business-Class-Flügen sei die
Anpassung der Prämienpreise durch die Beklagte um 15 bis 20 % nicht
als treuwidrig anzusehen, auch wenn die Inflationsrate in dem Zeitraum
von 2004 bis 2010 nach der Darstellung des Klägers bei 12,62 % gelegen
habe. Auch sei die von der Beklagten gewählte Vorankündigungsfrist
von ca. einem Monat nicht zu beanstanden, da es für einen „durchschnittlichen“
Teilnehmer des Miles & More-Programms in der Regel
innerhalb eines Monats und damit zu den „alten“ Konditionen möglich
sei, seine Bonusmeilen für einen innerhalb des möglichen Buchungszeitraums
liegenden Flug (ggf. sogar für mehrere Flüge) einzusetzen.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.