Einwohnermeldeämter geben die Meldedaten ihrer Bürger an Firmen weiter; gegen Gebühr. Gemäss – zB – des baden-württembergischen (§ 34 Abs. 3 MG) Meldegesetzes sind die Gemeinden berechtigt, Meldedaten volljähriger Bürger an – zB – Adressbuchverlage zu übermitteln. Dabei müssen die Bürger zwar ausdrücklich widersprechen, aber das erfolgt in der Regel nicht. Die Mehrzahl der Bundesländer verlangt eine ausdrückliche Einwilligung des Bürgers.
Einwohnermeldeämter geben die Meldedaten ihrer Bürger an Firmen weiter; gegen Gebühr
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