Das Zeichen „KI“ ist unterscheidungskräftig, ki.de namensrechtlich geschützt

1. Dem Unternehmenskennzeichen „KI“ kommt originäre Unterscheidungskraft zu; es ist daher außerhalb des Anwendungsbereichs von §§ 5, 15 MarkenG auch namensrechtlich (§ 12 BGB) geschützt.
2. Der Namensschutz eines Unternehmenskennzeichens ist grundsätzlich auch gegenüber einem registrierten, identischen Domainnamen gegeben, es sei denn, der Verkehr versteht den Domainnamen sogleich als Gattungsbegriff. Dies ist bei dem Domainnamen „ki.de“ nicht der Fall; insbesondere sieht der Verkehr in den Buchstaben „ki“ nicht ausschließlich die Abkürzung für „künstliche Intelligenz“.

OLG Frankfurt am Main Urteilt vom 10.03.2016 Az.: 6 U 12/15 – Namensverletzung durch Domainnamensregistrierung

LG Frankfurt am Main – 04.12.2014 – AZ: 2-3 O 241/10

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