Kündigungsklausel mit Vermengung von Mindestlaufzeit und anschliessender Kündigungsfrist im Softwarebetreuungsvertrag unwirksam

Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, so dass der Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ggfs. andere Teile des Vertrages zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind. Jedenfalls Ziffer 7 des Vertrages wird von der Klägerin ständig in dieser Formulierung in Verträgen so verwandt, was der Mitgeschäftsführer der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 selbst erklärt hat. Dass Ziffer 7 des Vertrages etwa ernsthaft zur Disposition gestellt worden sei, behauptet die Klägerin nicht. Die Unklarheit ergibt sich aus Folgendem: Der Begriff der Mindestlaufzeit kann zwanglos nur dahin verstanden werden, dass mit ihm die Laufzeit beschrieben wird, die der Vertrag zumindest Bestand haben soll. Der Kunde wird – auch im kaufmännischen Verkehr – diesen Begriff zunächst dahin verstehen, dass die Vertragslaufzeit länger, aber nicht kürzer sein kann. Zumindest im kaufmännischen Verkehr wird der Kunde damit rechnen, dass er den Vertrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt als 2 Jahre nach Vertragsschluss durch eine ordentliche Kündigung beenden kann. Es wird in ihm aber auch die berechtigte Erwartung geweckt, dass er es in der Hand hat, den Vertrag nicht über die Mindestlaufzeit hinaus fortzusetzen. Ob ihm diese Möglichkeit verbleibt, ist jedoch durch den weiteren Satzteil „und ist im Anschluss mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief zu kündigen“ unklar. Durch die Verwendung der Worte „im Anschluss“ kann die Klausel dahin verstanden werden, dass erst nach Ablauf der zwei Jahre eine Kündigung erklärt werden kann, die dann aber auch erst mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres Wirkung entfalten würde. Die Vertragslaufzeit wäre dann aber nicht, wie es der berechtigten Erwartung bei der Verwendung des Begriffes „Mindestlaufzeit“ entsprechen würde, auf 2 Jahre begrenzt. Damit aber liegt eine unklare Regelung vor, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, weil sie geeignet ist, diesen länger als gewollt in der Vertragsbindung zu halten (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 957).

Landgericht Dortmund, 10 O 14/14 vom 02.07.2014


Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.045,28 € (i.W.: viertausendfünfundvierzig 28/100 Euro) nebst 8 Prozent-punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 57 % die Klägerin und 43 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin stellt Softwareprogramme für die Hotelbranche her, vertreibt und installiert diese und übernimmt die nachfolgende Softwarebetreuung.
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Die Beklagte betreibt das Hotel S in L.
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Die Parteien schlossen am 25.11.2011 / 13.12.2011 eine Software-betreuungsvereinbarung, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen wird.
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Ziffer 7 des Vertrages lautet:
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„Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen und richtet sich nach dem Nutzungszeitraum der Q-Softwarelizenz. Die Mindestlaufzeit beträgt zwei Jahre und ist im Anschluss mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief zu kündigen. Bei nachweislicher Beendigung der Nutzung durch Betriebsaufgabe kann die Vereinbarung mit sechs Monaten zum Einstellungsdatum der Nutzung außerordentlich gekündigt werden. Bei Geschäftsübergabe ist die Lizenz und diese Vereinbarung auf den Geschäftsnachfolger zu übertragen, soweit dies nicht anders vereinbart wird.“
7
Nach einer Erweiterung des Vertrages betrug die monatliche Betreuungspauschale 746,45 € (brutto).
8
Mit Schreiben vom 24.05.2013 kündigte die Beklagte den Vertrag „zum nächst möglichen Termin“ und bat um Bestätigung der Kündigung. Daraufhin bestätigte die Klägerin die Kündigung mit Schreiben vom 27.05.2013 unter Berufung auf die oben zitierte Ziffer 7 des Vertrages zum 31.12.2014. Daraufhin schaltete die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten ein und forderte über diesen die Bestätigung an, dass das Vertragsverhältnis bereits zum 31.06.2013 gekündigt sei. Dem trat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.06.2013 entgegen und beharrte darauf, dass die ausgesprochene Kündigung erst zum 31.12.2014 wirke.
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Mit der Klage macht die Klägerin die sechs Betreuungspauschalen für das zweite Halbjahr 2013 sowie für das erste Halbjahr 2014 gemäß den Rechnungen vom 01.07.2013 sowie 02.01.2014 in Höhe von jeweils 4.675,13 €, insgesamt 9.350,26 € geltend.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung habe nur mit Wirkung zum 31.12.2014 erklärt werden können.
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Sie beantragt daher,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.350,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.675,13 € seit dem 02.07.2013 und aus weiteren 4.675,13 € seit dem 03.01.2014 nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 703,80 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die mit Schreiben vom 24.05.2013 erklärte Kündigung wirke zum 30.06.2013.
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Sie meint, Ziffer 7 des Vertrages verstoße gegen § 307 BGB i.V. mit § 309 Nr. 9 BGB. Es liege eine unangemessene Benachteiligung vor, da die Beklagte länger als 2 Jahre an dem Vertrag gebunden werde. Durch die Kündigungsregelung verlängere sich die tatsächliche Mindestlaufzeit auf bis zu 3,5 Jahre. In der Kündigungsregelung liege auch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 c BGB. Gründe für eine derartig lange Laufzeit der Kündigungsfrist und des Vertrages seien weder ersichtlich, noch üblich. Inhalt des Softwarebetreuungsvertrages seien regelmäßige Updates der Software an aktuelle Gegebenheiten und die Betreuung bei akuten Anwendungs- oder Organisationsfragen. Im Rahmen der Updates finde eine individuelle und speziell für die Beklagte gedachte Leistung der Klägerin nicht statt. Es handele sich um regelmäßige Updates, die der Beklagten lediglich im Rahmen eines allgemeinen Internet-Download zur Verfügung gestellt würden. Eine besonders lang andauernde Vorleistung oder umfangreiche und auf lange Sicht zu planende Investitionsnotwendigkeit bestehe nicht.
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Zudem verstoße die Klausel auch gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie nicht hinreichend klar und verständlich sei und sie daher unangemessen benachteilige. Aus der Verwendung des Begriffes „Mindestlaufzeit“ sei begrifflich zu entnehmen, dass der Vertrag für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren geschlossen werden sollte. Dies bedeute jedoch auch, dass ein Kunde die tatsächliche Möglichkeit haben müsse, zum Ablauf dieser 2 Jahre den Vertrag beenden zu können. Dem widerspreche es, dass zu der Mindestlaufzeit des Vertrages noch anschließend zusätzlich eine Frist von 6 Monaten und darüber hinaus nur eine Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres möglich sein soll. Durch die Regelung in Bezug auf die Art und Weise der Kündigung habe die Klägerin den konkreten und eindeutigen Wortlaut der Vertragsdauer umgangen und bewusst verschleiert, dass die Mindestlaufzeit entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut nicht nur 2 Jahre betrage.
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„Fürsorglich und hilfsweise“ erkläre sie diesbezüglich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
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Wegen der Unwirksamkeit der Klausel sei für die Kündigungsfristen auf die gesetzliche Regelung des § 621 Nr. 3 BGB zurückzugreifen.
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Die Klägerin hält dagegen Ziffer 7 des Vertrages für wirksam. § 309 Ziff. 9 BGB sei nicht auf Verträge anwendbar, die zwischen Unternehmern geschlossen worden seien. Das Bedürfnis nach einer längeren Laufzeit des Vertrages liege hier auf der Hand. Die Entwicklung von Updates sei personalaufwändig. Es werde laufend an der Überarbeitung der Software gearbeitet, was dann den Kunden zugutekomme. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer 24 Stunden-Hotline bei Störungsfällen. Die Klausel sei zudem eindeutig. Die Beklagte habe errechnen können, dass erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 2 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden konnte.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zulässige Klage ist im erkannten Umfange begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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Der Klägerin stehen die Betreuungspauschalen nur bis zum Ablauf des zweiten Vertragsjahres mithin bis zum 13.12.2013 zu. Dies entspricht einem Betrag von 4.045,28 € (5 x 746,45 € und 13/31 von 746,45 € für den angebrochenen Monat Dezember 2013).
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Dies ergibt sich aus Folgendem:
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I.
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Ziff. 7 des Vertrages benachteiligt die Beklagte hinsichtlich der Kündigungsregelung unangemessen, weil die Bestimmung nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist.
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1.
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Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, so dass der Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ggfs. andere Teile des Vertrages zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind. Jedenfalls Ziffer 7 des Vertrages wird von der Klägerin ständig in dieser Formulierung in Verträgen so verwandt, was der Mitgeschäftsführer der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 selbst erklärt hat. Dass Ziffer 7 des Vertrages etwa ernsthaft zur Disposition gestellt worden sei, behauptet die Klägerin nicht.
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2.
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Die Unklarheit ergibt sich aus Folgendem: Der Begriff der Mindestlaufzeit kann zwanglos nur dahin verstanden werden, dass mit ihm die Laufzeit beschrieben wird, die der Vertrag zumindest Bestand haben soll. Der Kunde wird – auch im kaufmännischen Verkehr – diesen Begriff zunächst dahin verstehen, dass die Vertragslaufzeit länger, aber nicht kürzer sein kann. Zumindest im kaufmännischen Verkehr wird der Kunde damit rechnen, dass er den Vertrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt als 2 Jahre nach Vertragsschluss durch eine ordentliche Kündigung beenden kann. Es wird in ihm aber auch die berechtigte Erwartung geweckt, dass er es in der Hand hat, den Vertrag nicht über die Mindestlaufzeit hinaus fortzusetzen. Ob ihm diese Möglichkeit verbleibt, ist jedoch durch den weiteren Satzteil „und ist im Anschluss mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief zu kündigen“ unklar. Durch die Verwendung der Worte „im Anschluss“ kann die Klausel dahin verstanden werden, dass erst nach Ablauf der zwei Jahre eine Kündigung erklärt werden kann, die dann aber auch erst mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres Wirkung entfalten würde. Die Vertragslaufzeit wäre dann aber nicht, wie es der berechtigten Erwartung bei der Verwendung des Begriffes „Mindestlaufzeit“ entsprechen würde, auf 2 Jahre begrenzt. Damit aber liegt eine unklare Regelung vor, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, weil sie geeignet ist, diesen länger als gewollt in der Vertragsbindung zu halten (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 957).
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Dass die Regelung wie vorstehend beschrieben unklar ist, wird hier im Übrigen exemplarisch durch die Kündigungserklärung der Klägerin vom 24.05.2013 belegt. Die Erklärung der Kündigung „zum nächst möglichen Termin“ dürfte sich daraus ergeben haben, dass die Beklagte nicht in der Lage war, den zutreffenden Termin, zu welchem die Kündigung wirksam werden konnte, Ziffer 7 des Vertrages sicher zu entnehmen.
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3.
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Die Intransparenz hat vorliegend gemäß § 306 Abs.1 BGB nicht zur Folge, dass Satz 2 der Ziffer 7 des Vertrages insgesamt entfällt, weil eine teilbare Klausel vorliegt. Der Satzteil „die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre“ kann nach dem sogenannten „blue pencil-test“ (vgl. hierzu Palandt, BGB, 73. Aufl., § 306, Rn. 7 m.w.N.) aufrechterhalten werden, da er für sich genommen hinreichend klar ist. Bei Streichung des folgenden Satzteils bleibt ein auch grammatikalisch nicht zu beanstandender Satz erhalten.
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Die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren hat sodann zur Folge, dass der Vertrag frühestens zum Ende dieser Laufzeit kündbar war, so dass die Auffassung der Klägerin, sie könne gemäß § 621 Nr. 3 BGB auf einen früheren Zeitpunkt kündigen, nicht zutreffend ist. Denn zumindest im kaufmännischen Verkehr wird ein Vertragspartner davon ausgehen, dass ein Vertrag für diesen Zeitraum nicht ordentlich kündbar ist. Damit muss die Beklagte die Betreuungspauschalen bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit, hier bis zum 13.12.2013, entrichten.
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Dahinstehen kann, ob eine Unwirksamkeit der Kündigungsregelung auch aus § 309 Nr. 9 c BGB folgt. Denn die Kündigungsregelung ist bereits auf Grund der Intransparenz unwirksam. Auch die Unwirksamkeit gemäß § 309 Nr. 9 c BGB würde den Satzteil „die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre“ nicht erfassen.
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Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich dieses Ergebnis auch dann ergeben würde, wenn man die Regelung nicht für intransparent hielte und den Begriff der Mindestlaufzeit dahin auslegen würde, dass mit dieser dem Vertragspartner unbeschadet der Kündigungsregelung im Übrigen die Möglichkeit verbleibt, den Vertrag durch einseitige Erklärung vor Ablauf der Mindestlaufzeit zum Ende dieser zu beenden.
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II.
38
Eine Unwirksamkeit des Satzes 2 der Ziffer 7 des Vertrages insgesamt folgt nicht etwa aus § 309 Nr. 9 BGB i.V. mit § 307 Abs. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung durch die Länge der Laufzeit ergibt sich auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Auslegung der Klausel, wie sie von der Klägerin in Anspruch genommen wird, zu einer tatsächlichen Mindestvertragslaufzeit von 3 ½ Jahren führen kann. Ob die Regelung einer langjährigen Vertragsbindung in einem Dauerschuldverhältnis den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt, ist anhand einer grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltenen umfassenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, welcher Kapitalaufwand dem die Laufzeit vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrages entsteht. Muss er hohe Entwicklungs- und Vorhaltekosten aufwenden, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, so rechtfertigt dies regelmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH NJW-RR 2012, 249). Das Landgericht Düsseldorf ( Urteil vom 26.10.2012, Az. 13 O 410/11 = BeckRS 2013, 03045) hat eine Laufzeit von 48 Monaten in einem Vertrag über die Erstellung einer Website nebst Hosting, E-Mail-Service und Aktualisierungs-Service für wirksam gehalten, da eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB nicht vorliege. Das OLG Koblenz (MMR 2005, 472 = OLGR 2005, 157) sieht für den Verpflichteten aus Softwarepflege- und Wartungsverträgen die Möglichkeit, eine Mindestlaufzeit von 3 – 7 Jahren frei auszuhandeln.
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Nach alledem kann auch hier die Mindestlaufzeit, auch wenn sie auf 3 ½ Jahre taxiert würde, nicht als unangemessene Benachteiligung zu qualifizieren sein. Es liegt auf der Hand, dass die Leistungen der Klägerin durch die Entwicklungsarbeiten und die Vorhaltung einer Hotline personalintensiv sind und die Klägerin damit ihrerseits längerfristigen vertraglichen Bindungen unterliegt. Demgegenüber wiegt die mehrjährige Bindung nicht allzu schwer. Eine Vertragsdauer dieser Art ist im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich. Der Umfang der Verpflichtungen der Beklagten legt es auch nicht nahe, dass diese in ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit übermäßig eingeschränkt wird.
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III.
41
Eine Unwirksamkeit des Satzes 2 von Ziffer 7 des Vertrages oder des Vertrages insgesamt folgt auch nicht aus der hilfsweise von der Klägerin erklärten Anfechtung. Denn es fehlt jedenfalls an einem hinreichenden Sachvortrag zu einer arglistigen Täuschung.
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IV.
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Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es bei der Annahme einer gänzlichen Unwirksamkeit des Satzes 2 von Ziffer 7 des Vertrages nahe läge, eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen mit dem Ergebnis einer Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren (vgl. zur Möglichkeit der ergänzenden Auslegung bei unwirksamen Klauseln im kaufmännischen Verkehr: Berger / Kleine NJW 2007, 3526 (3529)).
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V.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug, §§ 286, 288 BGB. Denn die monatlichen Raten waren gemäß Ziffer 8 des Vertrages auf 6 Monate im Voraus zu entrichten.
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VI.
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Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist die Klage unbegründet. Denn ein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht vorliegend nicht. Der Anspruch folgt nicht aus Verzug. Denn zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte waren die Betreuungspauschalen für die zweite Jahreshälfte 2013 noch nicht fällig. Auch liegt keine Pflichtverletzung der Beklagten vor, die vorliegend zu einem materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruch führt. Zwar mag zur Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beigetragen haben, dass die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten den Kündigungszeitpunkt (letztlich unzutreffend) auf den 31.06.2013 datierte. Demgegenüber wirkt jedoch schwerer, dass die Klägerin mit dem ersten anwaltlichen Schriftsatz vom 17.06.2013 darauf beharrte, dass die ausgesprochene Kündigung erst zum 31.12.2014 wirke. Nimmt man hinzu, dass die Streitigkeit letztlich auf die von der Klägerin verwendete intransparente Klausel zurück geht, so erscheint die Annahme einer der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzung allein wegen der Annahme eines vor Ablauf der 2jährigen Mindestlaufzeit liegenden Termins nicht mehr als vertretbar.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.